TE Vwgh Erkenntnis 1963/5/8 0185/63

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.1963
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs3;
AVG §71 Abs4;
AVG §71;
AVG §72 Abs4;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. November 1962, Zl. II-79.635-10/62, betreffend Sozialversicherungspflicht und Beitragsvorschreibung (Zurückbringen eines "Anbringens"), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 12. Dezember 1960 aus, dass "die Gesellschaft HA, Ges.m.b.H. Recht", Fleischhauerei und Gastwirtschaft in H, Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes verpflichtet sei, für die in der diesem Bescheid beigegebenen Feststellungsliste namentlich angeführten Dienstnehmer - darunter auch für den Lehrling GA - bezüglich der gleichzeitig angegebenen Zeiträume nachverrechneten Beiträge in der Höhe von S 5.764,14 binnen acht Tagen nach Erhalt dieses Bescheides zu bezahlen; weiters sprach sie aus, dass im Sinne des § 48 ASVG die Vorschreibung nach den im Zeitpunkt der Nachverrechnung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolge.Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 12. Dezember 1960 aus, dass "die Gesellschaft HA, Ges.m.b.H. Recht", Fleischhauerei und Gastwirtschaft in H, Dienstgeber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, des Gesetzes verpflichtet sei, für die in der diesem Bescheid beigegebenen Feststellungsliste namentlich angeführten Dienstnehmer - darunter auch für den Lehrling GA - bezüglich der gleichzeitig angegebenen Zeiträume nachverrechneten Beiträge in der Höhe von S 5.764,14 binnen acht Tagen nach Erhalt dieses Bescheides zu bezahlen; weiters sprach sie aus, dass im Sinne des Paragraph 48, ASVG die Vorschreibung nach den im Zeitpunkt der Nachverrechnung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolge.

Gegen diesen Bescheid brachte HA sen. einen Einspruch ein, dem der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 30. Juni 1961 folge gab; er sprach aus, dass HA nicht verpflichtet sei, die für den Lehrling GA für die Zeit vom 29. April 1957 bis 28. August 1960 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Gegen diesen Bescheid - der die Rechtsmittelbelehrung enthielt - erhob die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 1962, Zl. 1325/61, zurückwies. Er begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass zwar das in Rede stehende Verwaltungsverfahren durch eine Beitragsnachverrechnung ausgelöst, jedoch in Wahrheit in der Hauptsache die Frage strittig gewesen sei, ob für GA lediglich die Teilversicherungspflicht in der Unfall- und Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 2 ASVG oder aber die Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 AlVG bestanden habe und dass demzufolge im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Instanzenzug nach § 415 ASVG bis zum Bundesministerium für soziale Verwaltung zuständig und sohin der Instanzenzug nicht erschöpft sei. Der Verwaltungsgerichtshof fügte bei, dass sich im Hinblick auf die irrige Rechtsmittelbelehrung im Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eröffne, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.Gegen diesen Bescheid brachte HA sen. einen Einspruch ein, dem der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 30. Juni 1961 folge gab; er sprach aus, dass HA nicht verpflichtet sei, die für den Lehrling GA für die Zeit vom 29. April 1957 bis 28. August 1960 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Gegen diesen Bescheid - der die Rechtsmittelbelehrung enthielt - erhob die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 1962, Zl. 1325/61, zurückwies. Er begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass zwar das in Rede stehende Verwaltungsverfahren durch eine Beitragsnachverrechnung ausgelöst, jedoch in Wahrheit in der Hauptsache die Frage strittig gewesen sei, ob für GA lediglich die Teilversicherungspflicht in der Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG oder aber die Vollversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG bestanden habe und dass demzufolge im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Instanzenzug nach Paragraph 415, ASVG bis zum Bundesministerium für soziale Verwaltung zuständig und sohin der Instanzenzug nicht erschöpft sei. Der Verwaltungsgerichtshof fügte bei, dass sich im Hinblick auf die irrige Rechtsmittelbelehrung im Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eröffne, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich am 12. Juni 1962 eine Eingabe ein, in der sie auf die über ihre Beschwerde ergangene oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und dessen Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinwies und anschließend daran wie folgt ausführte "Die gefertigte Kasse stellt nun innerhalb offener Frist gem. § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil der angeführte Bescheid des do. Amtes fälschlich die Angabe enthalten hat, dass keine Berufung zulässig sei." In ihrer weiteren Eingabe vom 15. Juni 1962 legte die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf eine telefonische Mitteilung eines Beamten des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag mangels der gleichzeitigen Nachholung der Berufung den Bedingungen des § 71 Abs. 3 AVG 1950 nicht entsprechen sollte, dar, dass der in Rede stehende Antrag der angeführten gesetzlichen Vorschrift Rechnung trage, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Antrag auf ihre Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verwiesen habe, die in Durchschrift auch dem Landeshauptmann von Oberösterreich zugeleitet worden sei und alle Berufungsgründe - zu denen die genannte Behörde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellung genommen habe - enthalte, sodass "die Absicht der Berufung völlig eindeutig ausgeführt erscheine. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 20. Juni 1962 dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1962 Folge und bewilligte unter Hinweis auf die mehrfach angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950. Mit Eingabe vom 26. Juni 1962 teilte die beschwerdeführende Partei dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit, dass sie die Ausführungen in der Begründung ihrer seinerzeit eingebrachten "nunmehr als Berufung geltenden Beschwerde" unter Punkt II/b/2 im vollen Umfang aufrechterhalte, nämlich, dass als Dienstgeber des GA nicht HA sen. allein, sondern vielmehr eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bestehend aus HA sen., HA jun., KA und MA, zu betrachten sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich legte den Akt der belangten Behörde vor, die mit dem angefochtenen Bescheid das "Anbringen" der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1962 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 3 sowie des § 63 Abs. 3 und 5 AVG 1950 dar, dass als Berufung nur ein solches Anbringen angesehen werden könne, das allen vom Gesetze für eine Berufung vorgeschriebenen sachlichen Erfordernissen entspreche, somit auch insbesondere einen begründeten Berufungsantrag enthalte, dass jedoch diese Voraussetzung im gegenständlichen Falle nicht vorliege, weil dem Antrag vom 12. Juni 1962 - abgesehen davon, dass er mit keinem Wort die gleichzeitige Berufungserhebung ausdrücke bzw. den vorgeschriebenen Berufungsantrag nicht enthalte - auch nicht zu entnehmen gewesen sei, womit die Einschreiterin ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Schreiben vom 15. Juni und vom 26. Juni 1962 nachträglich darzutun versucht habe, dass ihre seinerzeitigen Beschwerdeausführungen an den Verwaltungsgerichtshof, und zwar "die Beschwerdebegründung II/b/2", bereits alle Berufungsgründe enthalte; denn es seien auch ohne übertriebenen Formalismus aus dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1962 selbst weder das Berufungsbegehren noch eine Begründung hiefür ersichtlich.In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich am 12. Juni 1962 eine Eingabe ein, in der sie auf die über ihre Beschwerde ergangene oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und dessen Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinwies und anschließend daran wie folgt ausführte "Die gefertigte Kasse stellt nun innerhalb offener Frist gem. Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil der angeführte Bescheid des do. Amtes fälschlich die Angabe enthalten hat, dass keine Berufung zulässig sei." In ihrer weiteren Eingabe vom 15. Juni 1962 legte die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf eine telefonische Mitteilung eines Beamten des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag mangels der gleichzeitigen Nachholung der Berufung den Bedingungen des Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 nicht entsprechen sollte, dar, dass der in Rede stehende Antrag der angeführten gesetzlichen Vorschrift Rechnung trage, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Antrag auf ihre Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verwiesen habe, die in Durchschrift auch dem Landeshauptmann von Oberösterreich zugeleitet worden sei und alle Berufungsgründe - zu denen die genannte Behörde auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Stellung genommen habe - enthalte, sodass "die Absicht der Berufung völlig eindeutig ausgeführt erscheine. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 20. Juni 1962 dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1962 Folge und bewilligte unter Hinweis auf die mehrfach angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950. Mit Eingabe vom 26. Juni 1962 teilte die beschwerdeführende Partei dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit, dass sie die Ausführungen in der Begründung ihrer seinerzeit eingebrachten "nunmehr als Berufung geltenden Beschwerde" unter Punkt II/b/2 im vollen Umfang aufrechterhalte, nämlich, dass als Dienstgeber des GA nicht HA sen. allein, sondern vielmehr eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bestehend aus HA sen., HA jun., KA und MA, zu betrachten sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich legte den Akt der belangten Behörde vor, die mit dem angefochtenen Bescheid das "Anbringen" der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1962 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 3, sowie des Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG 1950 dar, dass als Berufung nur ein solches Anbringen angesehen werden könne, das allen vom Gesetze für eine Berufung vorgeschriebenen sachlichen Erfordernissen entspreche, somit auch insbesondere einen begründeten Berufungsantrag enthalte, dass jedoch diese Voraussetzung im gegenständlichen Falle nicht vorliege, weil dem Antrag vom 12. Juni 1962 - abgesehen davon, dass er mit keinem Wort die gleichzeitige Berufungserhebung ausdrücke bzw. den vorgeschriebenen Berufungsantrag nicht enthalte - auch nicht zu entnehmen gewesen sei, womit die Einschreiterin ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Schreiben vom 15. Juni und vom 26. Juni 1962 nachträglich darzutun versucht habe, dass ihre seinerzeitigen Beschwerdeausführungen an den Verwaltungsgerichtshof, und zwar "die Beschwerdebegründung II/b/2", bereits alle Berufungsgründe enthalte; denn es seien auch ohne übertriebenen Formalismus aus dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juni 1962 selbst weder das Berufungsbegehren noch eine Begründung hiefür ersichtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei diese Frist deshalb versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthielt, dass keine Berufung zulässig sei. Im § 71 Abs. 3 AVG 1950 wird bestimmt, dass im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat. Wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, hat im vorliegenden Falle die belangte Behörde entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar1962 unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 der beschwerdeführenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 1961 deshalb bewilligt, weil dieser Bescheid fälschlich die Angabe enthielt, dass gegen ihn die Berufung unzulässig sei, und dadurch HA die Berufungsfrist versäumt hat. Diese Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erfolgt, obwohl - wie ebenfalls bereits obigen Ausführungen zu entnehmen ist - ein Beamter des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - und zwar derjenige, der später die in Rede stehende Entscheidung auch unterfertigt hat - in einer fernmündlichen Rücksprache gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Auffassung vertreten hatte, dass der Wiedereinsetzungsantrag mangels der gleichzeitigen Einbringung der Berufung den Vorschriften des § 71 Abs. 3 AVG 1950 nicht entspreche. Soweit nunmehr die beschwerdeführende Partei einwendet, dass sie in Wahrheit der angeführten Vorschrift insofern Rechnung getragen hat, als von ihre sowohl im Wiedereinsetzungsantrag selbst als auch in ihren späteren Eingaben vom 15. Juni 1962 und vom 26. Juni 1962 unmissverständlich die Absicht, eine Berufung einbringen zu wollen, zum Ausdruck gebracht worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich selbst dann, wenn man den oben wiedergegebenen Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages vom 12. Juni 1962 im einzelnen betrachtet und hiebei entsprechend dem Geiste des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Gedankengänge formalistischer Art außer Betracht lässt, ein Anhaltspunkt, der die Annahme berechtigt erscheinen ließe, dass zugleich mit diesem Antrag auch die Berufung eingebracht worden sei, nicht findet. Wenn jedoch die beschwerdeführende Partei in ihren Eingaben vom 15. Juni 1962 und vom 26. Juni 1962 die Auffassung vertreten hat, schon die Feststellung in der Eingabe vom 12. Juni 1962, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 1961 mit seiner Entscheidung vom 28. Februar 1962 zurückgewiesen habe, genüge, in dieser Eingabe auch die Einbringung einer Berufung unter Hinweis auf die in der Beschwerde unter Punkt II/b/2 geltend gemachten Einwendungen zu erblicken, so sei demgegenüber darauf verwiesen, dass ein Vorbringen nur dann als Berufung gewertet werden kann, wenn es konkret zum Ausdruck bringt, dass mit ihm der Inhalt einer behördlichen Entscheidung im Instanzenzug bekämpft werden sollte, diesem Erfordernis jedoch durch die angeführte Feststellung allein jedenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen ist.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei diese Frist deshalb versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthielt, dass keine Berufung zulässig sei. Im Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 wird bestimmt, dass im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat. Wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt, hat im vorliegenden Falle die belangte Behörde entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar1962 unter Bezugnahme auf Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 der beschwerdeführenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 1961 deshalb bewilligt, weil dieser Bescheid fälschlich die Angabe enthielt, dass gegen ihn die Berufung unzulässig sei, und dadurch HA die Berufungsfrist versäumt hat. Diese Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erfolgt, obwohl - wie ebenfalls bereits obigen Ausführungen zu entnehmen ist - ein Beamter des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - und zwar derjenige, der später die in Rede stehende Entscheidung auch unterfertigt hat - in einer fernmündlichen Rücksprache gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Auffassung vertreten hatte, dass der Wiedereinsetzungsantrag mangels der gleichzeitigen Einbringung der Berufung den Vorschriften des Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 nicht entspreche. Soweit nunmehr die beschwerdeführende Partei einwendet, dass sie in Wahrheit der angeführten Vorschrift insofern Rechnung getragen hat, als von ihre sowohl im Wiedereinsetzungsantrag selbst als auch in ihren späteren Eingaben vom 15. Juni 1962 und vom 26. Juni 1962 unmissverständlich die Absicht, eine Berufung einbringen zu wollen, zum Ausdruck gebracht worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich selbst dann, wenn man den oben wiedergegebenen Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages vom 12. Juni 1962 im einzelnen betrachtet und hiebei entsprechend dem Geiste des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Gedankengänge formalistischer Art außer Betracht lässt, ein Anhaltspunkt, der die Annahme berechtigt erscheinen ließe, dass zugleich mit diesem Antrag auch die Berufung eingebracht worden sei, nicht findet. Wenn jedoch die beschwerdeführende Partei in ihren Eingaben vom 15. Juni 1962 und vom 26. Juni 1962 die Auffassung vertreten hat, schon die Feststellung in der Eingabe vom 12. Juni 1962, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 1961 mit seiner Entscheidung vom 28. Februar 1962 zurückgewiesen habe, genüge, in dieser Eingabe auch die Einbringung einer Berufung unter Hinweis auf die in der Beschwerde unter Punkt II/b/2 geltend gemachten Einwendungen zu erblicken, so sei demgegenüber darauf verwiesen, dass ein Vorbringen nur dann als Berufung gewertet werden kann, wenn es konkret zum Ausdruck bringt, dass mit ihm der Inhalt einer behördlichen Entscheidung im Instanzenzug bekämpft werden sollte, diesem Erfordernis jedoch durch die angeführte Feststellung allein jedenfalls nicht ausreichend Rechnung getragen ist.

Was jedoch das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betrifft, mit dem diese darzulegen versucht, dass die belangte Behörde an den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1962 gebunden gewesen sei und sohin nicht entgegen diesem Bescheid das Fehlen einer Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich die Nachholung der Berufung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag, habe feststellen dürfen, so sei vorerst darauf verwiesen, dass - wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - der Landeshauptmann von Oberösterreich bei Erlassung des in Rede stehenden Bescheides offenbar selbst nicht der Auffassung gewesen ist, dass tatsächlich zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine Berufung eingebracht worden sei. Wenn er aber trotz dieses Umstandes im Hinblick auf das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes des § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat, so mag dies damit zu erklären sein, dass seiner Auffassung nach auch dann, wenn die beschwerdeführende Partei nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag das versäumte Rechtsmittel nachholt, bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungstatbestandes dem auf diesen gestützten Antrag der beschwerdeführenden Partei stattzugeben ist, obwohl einer solchen Entscheidung im Endergebnis keine praktische Bedeutung zukommen kann. Im übrigen mag es zutreffen, dass die Berufungsbehörde dann, wenn die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt hat, die Berufung nicht mit der Begründung zurückweisen kann, dass der Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben gewesen und sohin das Rechtsmittel als verspätet eingebracht anzusehen sei, sodass daher auch im gegenständlichen Falle die belangte Behörde, falls tatsächlich eine Berufung vorgelegen gewesen wäre, diese nicht wegen verspäteter Einbringung hätte zurückweisen dürfen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - eine Berufung überhaupt nicht eingebracht worden ist, so würde eine Auslegung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Anschauung der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in einem solche Falle durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugleich die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Berufung vorgelegen sei, erfolge und die Berufungsbehörde auch an diese Entscheidung gebunden sei, zu dem Ergebnis führen, dass die Berufungsbehörde diesfalls über ein ihrer Auffassung nach gar nicht existentes Rechtsmittel entscheiden müsste; dass aber ein derartiges Ergebnis mit dem Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der darin besteht, die Partei gegen die Nachteile, die aus der Versäumung einer an eine Frist gebundenen Rechtshandlung erwachsen, dadurch zu schützen, dass es ihr ermöglicht wird, die versäumte Handlung ohne Nachteil nachzuholen -Was jedoch das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betrifft, mit dem diese darzulegen versucht, dass die belangte Behörde an den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Juni 1962 gebunden gewesen sei und sohin nicht entgegen diesem Bescheid das Fehlen einer Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich die Nachholung der Berufung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag, habe feststellen dürfen, so sei vorerst darauf verwiesen, dass - wie bereits den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - der Landeshauptmann von Oberösterreich bei Erlassung des in Rede stehenden Bescheides offenbar selbst nicht der Auffassung gewesen ist, dass tatsächlich zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine Berufung eingebracht worden sei. Wenn er aber trotz dieses Umstandes im Hinblick auf das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes des Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat, so mag dies damit zu erklären sein, dass seiner Auffassung nach auch dann, wenn die beschwerdeführende Partei nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag das versäumte Rechtsmittel nachholt, bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungstatbestandes dem auf diesen gestützten Antrag der beschwerdeführenden Partei stattzugeben ist, obwohl einer solchen Entscheidung im Endergebnis keine praktische Bedeutung zukommen kann. Im übrigen mag es zutreffen, dass die Berufungsbehörde dann, wenn die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt hat, die Berufung nicht mit der Begründung zurückweisen kann, dass der Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben gewesen und sohin das Rechtsmittel als verspätet eingebracht anzusehen sei, sodass daher auch im gegenständlichen Falle die belangte Behörde, falls tatsächlich eine Berufung vorgelegen gewesen wäre, diese nicht wegen verspäteter Einbringung hätte zurückweisen dürfen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - eine Berufung überhaupt nicht eingebracht worden ist, so würde eine Auslegung in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Anschauung der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in einem solche Falle durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugleich die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Berufung vorgelegen sei, erfolge und die Berufungsbehörde auch an diese Entscheidung gebunden sei, zu dem Ergebnis führen, dass die Berufungsbehörde diesfalls über ein ihrer Auffassung nach gar nicht existentes Rechtsmittel entscheiden müsste; dass aber ein derartiges Ergebnis mit dem Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der darin besteht, die Partei gegen die Nachteile, die aus der Versäumung einer an eine Frist gebundenen Rechtshandlung erwachsen, dadurch zu schützen, dass es ihr ermöglicht wird, die versäumte Handlung ohne Nachteil nachzuholen -

und weiters mit den Vorschriften über die Behandlung einer Berufung durch die Berufungsbehörde im Einklang zu bringen wäre, wird wohl auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht ernstlich behaupten können. Vielmehr muss es der Berufungsbehörde im sinne der letztangeführten Bestimmungen unbenommen bleiben, auch dann, wenn wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden ist, zu entscheiden, ob überhaupt ein als Berufung anzusehendes Anbringen vorliegt und ob die nachgeholte Berufung nicht etwa aus anderen Gründen als wegen verspäteter Einbringung, z. B. wenn nach den in Betracht kommenden Vorschriften die Einbringung einer Berufung nur bei Vorliegen bestimmter Berufungsgründe vorgesehen ist (siehe § 10 Abs. 2 VVG 1950), unzulässig ist. und weiters mit den Vorschriften über die Behandlung einer Berufung durch die Berufungsbehörde im Einklang zu bringen wäre, wird wohl auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht ernstlich behaupten können. Vielmehr muss es der Berufungsbehörde im sinne der letztangeführten Bestimmungen unbenommen bleiben, auch dann, wenn wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden ist, zu entscheiden, ob überhaupt ein als Berufung anzusehendes Anbringen vorliegt und ob die nachgeholte Berufung nicht etwa aus anderen Gründen als wegen verspäteter Einbringung, z. B. wenn nach den in Betracht kommenden Vorschriften die Einbringung einer Berufung nur bei Vorliegen bestimmter Berufungsgründe vorgesehen ist (siehe Paragraph 10, Absatz 2, VVG 1950), unzulässig ist.

Wenn die beschwerdeführende Partei weiters aber auch die Anschauung vertritt, dass die Behörde dann, wenn tatsächlich in den Eingaben vom 12. Juni 1962 und vom 26. Juni 1962 nicht die Einbringung einer Berufung zu erblicken gewesen wäre, zumindest analog den Bestimmungen des § 84 ZPO eine Verbesserung des Antrages der beschwerdeführenden Partei aufzutragen gehabt hätte, so besteht für eine analoge Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beseitigung von Formgebrechen im Verwaltungsverfahren schon deshalb kein Grund, weil das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 selbst im § 13 Abs. 3 eine Regelung über das Verhalten der Behörde in jenen Fällen, in denen schriftliche Eingaben Formgebrechen aufweisen, enthält; im übrigen kann im Hinblick darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Berufungen das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages die Behörde nicht zu einer Behebung des Mangels von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 verpflichtet, kein Zweifel bestehen, dass eine derartige Verpflichtung die Behörde auch dann nicht trifft, wenn entgegen der Bestimmung des § 71 Abs. 3 AVG 1950 nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung eingebracht worden ist.Wenn die beschwerdeführende Partei weiters aber auch die Anschauung vertritt, dass die Behörde dann, wenn tatsächlich in den Eingaben vom 12. Juni 1962 und vom 26. Juni 1962 nicht die Einbringung einer Berufung zu erblicken gewesen wäre, zumindest analog den Bestimmungen des Paragraph 84, ZPO eine Verbesserung des Antrages der beschwerdeführenden Partei aufzutragen gehabt hätte, so besteht für eine analoge Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beseitigung von Formgebrechen im Verwaltungsverfahren schon deshalb kein Grund, weil das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 selbst im Paragraph 13, Absatz 3, eine Regelung über das Verhalten der Behörde in jenen Fällen, in denen schriftliche Eingaben Formgebrechen aufweisen, enthält; im übrigen kann im Hinblick darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Berufungen das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages die Behörde nicht zu einer Behebung des Mangels von Amts wegen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 verpflichtet, kein Zweifel bestehen, dass eine derartige Verpflichtung die Behörde auch dann nicht trifft, wenn entgegen der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung eingebracht worden ist.

Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, die belangte Behörde habe in der Zustellverfügung darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, dies treffe jedoch in Wahrheit nicht zu, so ist der beschwerdeführenden Partei darin beizupflichten, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht worden ist. Denn nach den eigenen Angaben der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei von der Zulässigkeit der Berufung durch die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1962 am Samstag, den 2. Juni 1962, zur Kenntnis erlangt, sodass auch mit diesem Tage die einwöchige Frist des § 71 Abs 2 AVG 1950 zu laufen begonnen hatte und demnach das Ende der Frist auf Samstag, den 9. Juni 1962, fiel; dies hatte aber auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, BGBl. Nr. 37, "über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag" in Verbindung mit dem Umstand, dass im gegenständlichen Falle der Fristenablauf weiters auch durch den nachfolgenden Sonntag (10. Juni 1962) und durch den Montag (11. Juni 1962) als gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag) gemäß § 33 Abs. 2 AVG 1950 gehemmt war, zur Folge, dass als letzter Tag der einwöchigen Frist Dienstag, der 12. Juni 1962, anzusehen war, an dem auch tatsächlich der in Rede stehende Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden ist. Der in Rede stehende Rechtsirrtum der belangten Behörde konnte sich aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die diesem zu Grunde gelegte Auffassung, wonach überhaupt keine Berufung vorgelegen war, nicht auswirken, sodass er bei der gegenständlichen Entscheidung unberücksichtigt bleiben musste. Sohin war auf Grund der oben aufgezeigten Erwägungen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Mai 1963Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, die belangte Behörde habe in der Zustellverfügung darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, dies treffe jedoch in Wahrheit nicht zu, so ist der beschwerdeführenden Partei darin beizupflichten, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht worden ist. Denn nach den eigenen Angaben der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei von der Zulässigkeit der Berufung durch die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1962 am Samstag, den 2. Juni 1962, zur Kenntnis erlangt, sodass auch mit diesem Tage die einwöchige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 zu laufen begonnen hatte und demnach das Ende der Frist auf Samstag, den 9. Juni 1962, fiel; dies hatte aber auf Grund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 37, "über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag" in Verbindung mit dem Umstand, dass im gegenständlichen Falle der Fristenablauf weiters auch durch den nachfolgenden Sonntag (10. Juni 1962) und durch den Montag (11. Juni 1962) als gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG 1950 gehemmt war, zur Folge, dass als letzter Tag der einwöchigen Frist Dienstag, der 12. Juni 1962, anzusehen war, an dem auch tatsächlich der in Rede stehende Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden ist. Der in Rede stehende Rechtsirrtum der belangten Behörde konnte sich aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die diesem zu Grunde gelegte Auffassung, wonach überhaupt keine Berufung vorgelegen war, nicht auswirken, sodass er bei der gegenständlichen Entscheidung unberücksichtigt bleiben musste. Sohin war auf Grund der oben aufgezeigten Erwägungen die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Mai 1963

Schlagworte

Formerfordernisse Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000185.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten