RS Vwgh 2006/7/26 AW 2006/08/0031

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Beitragszuschlag nach dem ASVG - Der Aufschiebungsantrag wird ausschließlich damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei über kein Vermögen verfüge; müsse sie während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beitragszuschlag (in der Höhe von EUR 2.130,11) entrichten, so müsste ein Exekutionsverfahren gegen sie eingeleitet werden, wodurch beträchtliche Mehrkosten für sie entstünden. Mit diesem Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei, eine OEG, der sie treffenden Konkretisierungspflicht schon deshalb nicht entsprochen, weil zur Darlegung des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils durch die Einbringung der mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Geldleistungsverpflichtung im Hinblick auf die persönliche Haftung der OEG-Gesellschafter auch deren Einkommens- und Vermögenssituation konkret anzugeben ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080031.A01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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