Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der AN in L, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1962, Zl. 99.764 - I/1/1961, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Sand- und Schottergewinnungsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
JF und neun weitere in L ansässige Personen, die mitbeteiligten Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, führten im August 1958 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau darüber Beschwerde, daß die Beschwerdeführerin beabsichtige, Schotter und Sand unterhalb des Grundwasserspiegels zu entnehmen. Es bestehe dadurch für die zehn in der Nähe des Gewinnungsortes gelegenen Hausbrunnen der von den mitbeteiligten Parteien bewohnten Siedlung die Gefahr der Wasserverunreinigung. Bei der hierüber am 26. September 1958 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß sich in der Siedlung zehn Einfamilienhäuser befinden, deren jedes durch einen Schlagbrunnen mit Trink- und Nutzwasser versorgt werde. In einer Entfernung von
40 - 60 m von diesen Häusern betreibe die Beschwerdeführerin eine
Schottergewinnungsanlage. Die Beschwerdeführerin wolle nunmehr Schotter und Sand mit einem Schrappgerät aus dem Grundwasser bis zu einer Tiefe von 10 - 15 m gewinnen. Der bisherige Abbau sei bereits bis auf 10 - 12 m von der Geländeoberfläche, und zwar bis zum Grundwasserspiegel, erfolgt. Die mit dem Schrappgerät zu bearbeitende Fläche werde 6000 bis 7000 m2 umfassen und mit einem freien Wasserspiegel überdeckt sein. Der amtsärztliche Sachverständige bejahte die Möglichkeit einer durch diese Art der Schottergewinnung eintretenden Verschlechterung der Trinkwasserqualität in den Siedlungsbrunnen. Der im Grundwasserniveau entstehende Teich werde jeglicher Verunreinigung zugänglich sein. Solange nicht durch entsprechende Untersuchungen erwiesen werde, daß der Schotter ohne Gefährdung der Siedlungsbewohner entnommen werden könne, müsse die Gewinnung eingestellt werden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab eine gleichlautende Erklärung ab.
Ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten vom 13. Oktober 1958 besagt im wesentlichen, daß schädliche Einwirkungen auch deshalb zu befürchten seien, weil der Grundwasserstrom offenbar von West nach Ost fließe und die betroffenen Häuser östlich der Gewinnungsanlage liegen. Der Betrieb der Schottergrube wäre richtigerweise von vornherein nicht zu genehmigen gewesen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1958 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die §§ 31 und 81 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, die Gewinnung von Sand und Schotter in der Art des Schrappens aus dem Grundwasserkörper, solange nicht erwiesen sei, daß dadurch keine Gefährdung der Grundwassereigenschaft eintrete. Die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1958 der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz verwiesen.Mit Bescheid vom 14. Oktober 1958 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Paragraphen 31 und 81 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt , Nr. 144, die Gewinnung von Sand und Schotter in der Art des Schrappens aus dem Grundwasserkörper, solange nicht erwiesen sei, daß dadurch keine Gefährdung der Grundwassereigenschaft eintrete. Die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Dezember 1958 der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz verwiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau sah von einer neuerlichen Verhandlung ab und richtete am 24. Juli 1959 an die Beschwerdeführerin die schriftliche Aufforderung, für die durch sie im Grundwasserkörper getätigte Maßnahme binnen zwei Monaten die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen und das Ansuchen mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen. Sie begründete dies damit, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle, was übrigens auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 zugetroffen habe. Gemäß § 10 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes sei zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers eine Bewilligung vonnöten. In § 30 c der Wasserrechtsnovelle 1959 sei diese Bewilligungspflicht noch näher erläutert. Auch gegen diese Aufforderung richtet sich eine Berufung der Beschwerdeführerin. Es sei keineswegs erwiesen, daß durch die Schottergewinnung der Beschwerdeführerin eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt und die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet werde. Außerdem werde durch die Gewinnungstätigkeit das Grundwasser weder erschlossen noch benutzt.Die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau sah von einer neuerlichen Verhandlung ab und richtete am 24. Juli 1959 an die Beschwerdeführerin die schriftliche Aufforderung, für die durch sie im Grundwasserkörper getätigte Maßnahme binnen zwei Monaten die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen und das Ansuchen mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen. Sie begründete dies damit, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle, was übrigens auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 zugetroffen habe. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes sei zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers eine Bewilligung vonnöten. In Paragraph 30, c der Wasserrechtsnovelle 1959 sei diese Bewilligungspflicht noch näher erläutert. Auch gegen diese Aufforderung richtet sich eine Berufung der Beschwerdeführerin. Es sei keineswegs erwiesen, daß durch die Schottergewinnung der Beschwerdeführerin eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt und die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet werde. Außerdem werde durch die Gewinnungstätigkeit das Grundwasser weder erschlossen noch benutzt.
Mit Bescheid vom 20. August 1960 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der der Beschwerdeführerin zugegangenen Aufforderung Bescheidcharakter nicht zukomme. Die Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 137 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (kurz: WRG 1959), lediglich die Möglichkeit geben wollen, die Rechts- und Sachlage aufeinander abzustimmen. Damit sei nur eine vorbereitende Handlung für eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gesetzt worden.Mit Bescheid vom 20. August 1960 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der der Beschwerdeführerin zugegangenen Aufforderung Bescheidcharakter nicht zukomme. Die Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführerin im Sinne der Paragraphen 137 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (kurz: WRG 1959), lediglich die Möglichkeit geben wollen, die Rechts- und Sachlage aufeinander abzustimmen. Damit sei nur eine vorbereitende Handlung für eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine weitere Berufung, in der sie den Standpunkt vertrat, daß eine Aufforderung der ihr zugekommenen Art schon deshalb als Bescheid gewertet werden müsse, weil aus ihrer Nichtbefolgung Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten.
Die belangte Behörde erließ daraufhin am 17. April 1961 zunächst eine "Verständigung", in der zum Ausdruck kam, daß der Standpunkt der Beschwerdeführerin über die Bescheidqualität der "Aufforderung" geteilt werde, und mit der gleichzeitig eine mündliche Verhandlung für den 24. Mai 1961 angeordnet wurde. Bei dieser Verhandlung stellte der technische Amtssachverständige fest, daß die Schottergrube an zwei Stellen in einem Ausmaß von rund 4 - 5000 m2 bis in das Grundwasser abgebaut sei. Der Grundwasserspiegel steige nach dem Vorbringen der Anrainer bei Hochwasserführung der Drau so weit an, daß nahezu die gesamte Sohle der Schottergrube überstaut werde. Nach einer Mitteilung des Vertreters des Wasserbauamtes sei bei Grundwasserspiegelmessungen ermittelt worden, daß der Grundwasserspiegel höhenmäßig mit dem jeweiligen Drauspiegel zusammenhänge. Daraus folge, daß ein Begleitgrundwasserstrom der Drau den Talboden durchziehe und die Durchlässigkeit des Bodens beträchtlich sei. Die Schottergrube befinde sich flußaufwärts der Siedlung und sohin aller Voraussicht nach auch grundwasserstromaufwärts der zum Teil nur knapp 20 m von dem bloßgelegten Grundwasser entfernten Brunnen. In der Schottergrube komme es, wie eine vorgefundene Ölverschmutzung erweise, durch das Befahren mit Lastkraftwagen immer wieder zu Ölverunreinigungen. Eine weitere Quelle der Verunreinigung des Grundwassers bilde aber auch der Betrieb des Schrappers infolge der Aufwirbelung der Feinstteile. Ziehe der Grundwasserstrom - wie aus der Richtung des Begleitgrundwassers der Drau angenommen werden könne - von der Schottergrube gegen die Siedlung, so sei diese beinahe in ihrer ganzen Länge gefährdet. Die Querausdehnung der Grube erstrecke sich nahezu auf die gesamte Länge der Siedlung. Da aber von der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Siedlung bestritten werde, müsse betont werden, daß es sich bezüglich der Grundwasserstromrichtung lediglich um eine Vermutung handle. Angesichts dessen, daß ein diesbezüglicher Beweis nicht erbracht sei, müsse notgedrungen die Strömungsrichtung bzw. die Beeinträchtigung der Siedler durch einen massiven Färbeversuch mit Uranin vor Augen geführt werden. Bestehe die Behauptung der Beschwerdeführerin über das Fehlen einer Grundwasserbeeinträchtigung zu Recht, dann dürfe innerhalb von 60 Tagen nach Einbringung von Uranin in den beiden Grundwassertümpeln und in zu errichtenden Einspeisepunkten am Rande der Schottergrube im Brunnenwasser kein Uranin nachgewiesen werden. Mit diesen Untersuchungen solle eine versierte Brunnenbaufirma beauftragt werden. Diese Firma habe vorher das Versuchsprogramm der belangten Behörde zur Begutachtung vorzulegen und den Beginn des Färbeversuches zeitgerecht anzuzeigen. Während des Versuches seien vom Gesundheitsamte Spittal a. d. Drau die Wasserproben zu nehmen und auf den Gehalt von Uranin zu prüfen. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Einbringung des Farbstoffes dieser in dem einen oder anderen Brunnen nachgewiesen werden, so stehe fest, daß bei einer Verunreinigung im Bereiche der Schottergrube eine Gefährdung der Anrainer gegeben erscheine. In diesem Falle müßte die Grube mit Aushubmaterial bis auf 2 m über den höchst zu erwartenden Grundwasserspiegel aufgehöht, humisiert und besämt werden. Der Abbau der Schottergrube dürfte in diesem Falle nur bis auf dieses Niveau vorgenommen werden. Von diesen Maßnahmen könnte nur für den Fall der Versorgung der Siedlung durch eine zentrale Wasserversorgungsanlage abgesehen werden. Der amtsärztliche Sachverständige gab sein Gutachten im selben Sinn ab.
Die Beschwerdeführerin bestritt, daß zwischen Grubenrand und einzelnen Brunnen eine Entfernung von nur 20 m bestehe. Sie betrage vielmehr 50 m und darüber. Der offene Wasserstand umfasse auch nicht eine Fläche von 4 - 5000 m2. Der vorgefundene Ölfleck stamme von einer vor zwei Jahren an dieser Stelle betriebenen Fremdanlage. Die Brunnen würden durch die Siedler selbst verunreinigt und bedürften der Sanierung. Höchstens die Hälfte der Siedlung könne sich überhaupt im angenommenen Einflußbereich der Grube befinden.
Der in der Folge mit der Grundwasseruntersuchung betraute Dipl. Ing. OM, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, erstattete am 13. September 1961 an die belangte Behörde ein Gutachten, das im wesentlichen folgendes zum Inhalt hat: Die in Betracht kommenden Grundflächen wurden vermessen und ein Lageplan angefertigt. Bei jedem Siedlungshaus wurde die Höhe eines Festpunktes durch Nivellement festgestellt. Am 2. und 7. August 1961 wurden bei den meisten Hausbrunnen Wasserspiegelmessungen und Temperaturbeobachtungen vorgenommen. Aus den Grundwasserspiegelhöhen kann mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Verlauf der Grundwasserhöhenlinien und damit auf die Richtung des Grundwasserstromes geschlossen werden, die etwa 35 Grad von der Südrichtung gegen Osten abweicht. Das Grundwasserspiegelgefälle beträgt 0,40 m auf 90 m Länge, d. s. 4,45 %o. Die Temperaturbeobachtungen lassen den Bereich des Einflusses der Schotter- und Sandgrube auf das Grundwasser deutlich erkennen. Die stärkste Erwärmung zufolge der freien Wasserspiegel und der sonstigen sehr geringen Überdeckung ist bei dem Siedler P festgestellt. P liegt somit in der Schwerlinie des Einflußbereiches, was mit der festgestellten Richtung des Grundwasserstromes im Einklang steht. Weiters sind vier weitere Siedler von der Temperaturerhöhung betroffen. Der Färbeversuch führte zu keinem positiven Ergebnis. Daraus kann aber kein eindeutiger Schluß auf das Filtervermögen des Bodens gezogen werden, weil der Grundwasserspiegel während des Versuchszeitraumes ständig im Sinken war. Da sich der Farbstoff überwiegend an der Wasseroberfläche ausbreitet, bedeutete das Absinken des Wasserspiegels eine nicht unwesentliche Vergrößerung der Filterfläche. Es könnte daher sein, daß der Farbstoff auf seinem Wege grundwasserstromabwärts in den obersten, trocken gewordenen Bodenschichten zurückgehalten wurde und erst bei späterem Ansteigen des Grundwasserstandes wieder gelöst und weiterbefördert wird. Die Beobachtung des Grundwassers muß deshalb durch die Siedler weitergeführt werden.
Ein Amtssachverständiger der belangten Behörde nahm zu diesem Gutachten am 13. November 1961 wie folgt Stellung:
Der vom Sachverständigen gewählte Vorgang, aus den in einem Abstande von 14 Tagen durchgeführten Temperaturmessungen einen Wert für das mittlere Grundwasserspiegelgefälle zu gewinnen, sei unzulänglich, dies auch deshalb, weil kein Grundwasserschichtenplan erstellt wurde. Nach dem Gutachten konnte in keinem Brunnen Farbe festgestellt werden und damit auch nicht die Grundwassergeschwindigkeit. Der Färbeversuch sei aber in wesentlichen Punkten von dem abgewichen, was dem Sachverständigen durch die belangte Behörde anläßlich eines Ferngespräches vom 31. Mai 1961 als erfolgversprechend angeraten worden sei. So seien insbesondere für die drei Färbepunkte nicht insgesamt 1,5 kg Uranin, sondern nur 0,5 kg verwendet worden, Darüber hinaus seien je Färbepunkt nicht 50 l Färbeflüssigkeit, sondern nur 25 l eingespeist worden. Die Menge und Konzentration seien sicherlich zu gering gewesen, um über einen Färbeweg von 50 m und darüber hinaus noch Farbe feststellen zu können. Außerdem werde im Gutachten nicht erwähnt, ob mit Quarzlampen gearbeitet wurde. Es wäre daher durchaus denkbar, daß Farbe in geringer Konzentration vorübergehend im Pumpwasser vorhanden war, jedoch von den mit der Beobachtung beauftragten Hauseigentümern nicht erkannt werden konnte. Zusammenfassend müsse deshalb gesagt werden, daß der Färbeversuch offensichtlich ohne genügende Sachkenntnis ausgeführt wurde und daher zu keinem Ergebnis führte. Lediglich die Temperaturmessung habe brauchbare Hinweise ergeben und einen Einfluß-Streifen gezeigt, der jedoch durch den Färbeversuch und den Schichtenplan hätte bestätigt und ergänzt werden müssen. Bezüglich der Grundwassergeschwindigkeit konnten keine Angaben gemacht werden; gerade diese wären aber vom hygienischen Standpunkt sehr wesentlich gewesen. Die gestellte Aufgabe könne sohin nicht als gelöst betrachtet werden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid änderte die belangte Behörde die vorinstanzliche Entscheidung vom 20. August 1960 schließlich dahin ab, daß der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 24. Juli 1959 nicht Folge gegeben und unter einem die Erstreckung der Frist für das Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung auf den 31. März 1962 verfügt wurde. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von S 2184,-- an Kommissionsgebühren ausgesprochen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte dieser Beschwerde aus folgenden Erwägungen die Berechtigung nicht versagen:
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheide den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten bestätigt habe. Das Gegenteil ist richtig. Denn dieser Bescheid wurde dahin abgeändert, daß der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau ein Erfolg versagt wurde.
In der Sache selbst war zunächst zu prüfen, ob dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 24. Juli 1959 tatsächlich Bescheidcharakter zuzumessen war. Dieses Schreiben hat neben Hinweisen auf die nach Ansicht der Behörde für die Gewinnungsanlage der Beschwerdeführerin gegebene wasserrechtliche Bewilligungspflicht und auf die dafür in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Bestimmungen die Aufforderung zum Inhalt, für die seitens der Beschwerdeführerin "im Grundwasserkörper getätigte Maßnahme" binnen zwei Monaten um die wasserrechtliche Bewilligung einzukommen. Eine Bezugnahme auf die dieser Aufforderung zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung fehlt. Doch enthält allein § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (damals: noch § 121 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54), eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher um eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen ist. Es kann also unterstellt werden, daß die gegenständliche Aufforderung auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung ergangen ist. Einem derartigen wasserpolizeilichen Einschreiten käme Bescheidcharakter dann zu, wenn die Partei damit in einer der Rechtskraft fähigen und vollstreckbaren Weise zu einem bestimmten Handeln verpflichtet würde. Dies ist aber nicht der Fall, weil die bloße Aufforderung, um eine Bewilligung einzukommen, keineswegs einer bindenden Verpflichtung gleichzuhalten ist, in bestimmter Richtung tätig zu werden. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau hatte übersehen, daß die ein derartiges Einschreiten allein rechtfertigende Gesetzesstelle der Wasserrechtsbehörde die Verpflichtung auferlegt, die einer eigenmächtigen Neuerung bezichtigte Partei vor die Alternative zu stellen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen. Nur dieser alternative Beseitigungsauftrag aber verpflichtet die aufgeforderte Partei zu einem bestimmten Handeln und ist damit der Rechtskraft und Vollstreckung zugänglich (§ 4 VVG 1950). Seine Nichtaufnahme in das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 24. Juli 1959 hatte demnach zur Folge, daß ein Bescheid gar nicht vorlag und daß die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. August 1960 mit Recht zurückgewiesen worden ist.In der Sache selbst war zunächst zu prüfen, ob dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 24. Juli 1959 tatsächlich Bescheidcharakter zuzumessen war. Dieses Schreiben hat neben Hinweisen auf die nach Ansicht der Behörde für die Gewinnungsanlage der Beschwerdeführerin gegebene wasserrechtliche Bewilligungspflicht und auf die dafür in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Bestimmungen die Aufforderung zum Inhalt, für die seitens der Beschwerdeführerin "im Grundwasserkörper getätigte Maßnahme" binnen zwei Monaten um die wasserrechtliche Bewilligung einzukommen. Eine Bezugnahme auf die dieser Aufforderung zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung fehlt. Doch enthält allein Paragraph 138, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (damals: noch Paragraph 121, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 54), eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher um eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen ist. Es kann also unterstellt werden, daß die gegenständliche Aufforderung auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung ergangen ist. Einem derartigen wasserpolizeilichen Einschreiten käme Bescheidcharakter dann zu, wenn die Partei damit in einer der Rechtskraft fähigen und vollstreckbaren Weise zu einem bestimmten Handeln verpflichtet würde. Dies ist aber nicht der Fall, weil die bloße Aufforderung, um eine Bewilligung einzukommen, keineswegs einer bindenden Verpflichtung gleichzuhalten ist, in bestimmter Richtung tätig zu werden. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau hatte übersehen, daß die ein derartiges Einschreiten allein rechtfertigende Gesetzesstelle der Wasserrechtsbehörde die Verpflichtung auferlegt, die einer eigenmächtigen Neuerung bezichtigte Partei vor die Alternative zu stellen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen. Nur dieser alternative Beseitigungsauftrag aber verpflichtet die aufgeforderte Partei zu einem bestimmten Handeln und ist damit der Rechtskraft und Vollstreckung zugänglich (Paragraph 4, VVG 1950). Seine Nichtaufnahme in das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom 24. Juli 1959 hatte demnach zur Folge, daß ein Bescheid gar nicht vorlag und daß die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. August 1960 mit Recht zurückgewiesen worden ist.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage nicht beachtete und die Angelegenheit im Instanzenzug einer meritorischen Behandlung zuführte, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Wien, am 9. Mai 1963Da die belangte Behörde diese Rechtslage nicht beachtete und die Angelegenheit im Instanzenzug einer meritorischen Behandlung zuführte, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Wien, am 9. Mai 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000545.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015