RS Vwgh 2006/7/26 2004/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0158 E 21. Februar 2001 RS 3 (hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Eigentumswohnung keine private Vermögensanlage bildet, wenn sie einem Arbeitnehmer vermietet wird. Maßstab für die Lösung dieser Frage, die letztlich die Abgrenzung des betrieblichen vom nicht betrieblichen (privaten) Bereich betrifft, bildet auch die Verkehrsauffassung (vgl etwa die Erkenntnisse vom 1. Februar 1980, 732 ff/79 und vom 1. Februar 1980, 1535 ff/79, in denen ausgesprochen worden ist, dass es nach der Verkehrsauffassung bei Betrieben von nur mittlerer Größe unüblich sei, Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen). Die Eigentumswohnung muss, soll sie dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, durch ihre tatsächliche Verwendung, also die Überlassung an Mieter, dem Betrieb dienen. Nimmt es auf das Betriebsgeschehen keinen Einfluss, ob die Eigentumswohnung einem außenstehenden Dritten oder einem Dienstnehmer vermietet wird, ergibt sich aus dem bloßen Umstand der Vermietung an einen Dienstnehmer noch kein betrieblicher Nutzen. Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten, damit in der Vermietung zu Wohnzwecken eine Betätigung im Dienste des Betriebes erblickt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140091.X03

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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