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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116;Beachte
y12335;Rechtssatz
Die Frage ob nach dem Gebührenrecht in Zusammenhang mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ein Mietvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ist keine solche Frage, die von den Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist. Die Beurteilung nach dem bürgerlichen Recht kann von der nach dem Gebührenrecht, bei dem die wirtschaftliche Betrachtungsweise eine maßgebende Rolle spielt, durchaus verschieden sein. Ein Urteil des Zivilgerichtes, wonach ein Vertrag "auf unbestimmte Zeit" läuft, bildet somit keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme eines Gebührenverfahrens, in dem ein Vertrag als ein solcher auf bestimmte Zeit beurteilt worden ist.
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E 13.5.1963, 2265/61 #1 VwSlg 2867 F/1963;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002265.X01Im RIS seit
23.04.2001