RS Vwgh 1963/5/13 2265/61

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Veröffentlicht am 13.05.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §116;
BAO §21 Abs1;
BAO §303 Abs1 litc;
GebG 1957 §33 TP5;

Beachte

y12335;

Rechtssatz

Die Frage ob nach dem Gebührenrecht in Zusammenhang mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ein Mietvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ist keine solche Frage, die von den Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden ist. Die Beurteilung nach dem bürgerlichen Recht kann von der nach dem Gebührenrecht, bei dem die wirtschaftliche Betrachtungsweise eine maßgebende Rolle spielt, durchaus verschieden sein. Ein Urteil des Zivilgerichtes, wonach ein Vertrag "auf unbestimmte Zeit" läuft, bildet somit keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme eines Gebührenverfahrens, in dem ein Vertrag als ein solcher auf bestimmte Zeit beurteilt worden ist.

*

E 13.5.1963, 2265/61 #1 VwSlg 2867 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961002265.X01

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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