Index
L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §1;Rechtssatz
Unter den "staatlichen Wirkungsbereich" iSd §§ 75 lit b und 78 - 80 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien fällt auch die Vollziehung im Bereich der Landesverwaltung. Darin, daß ein in einer Bausache ergangenes erstinstanzliches Straferkenntnis bei der Bezeichnung des Wirkungsbereiches (als "staatlicher Wirkungsbereich") nicht auch einen Hinweis auf die Art der Vollziehung innerhalb dieses Wirkungsbereiches enthält, ist keine Mangelhaftigkeit gelegen, die die Bestimmung der Rechtsmittelbehörde unmöglich macht.Unter den "staatlichen Wirkungsbereich" iSd Paragraphen 75, Litera b und 78 - 80 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien fällt auch die Vollziehung im Bereich der Landesverwaltung. Darin, daß ein in einer Bausache ergangenes erstinstanzliches Straferkenntnis bei der Bezeichnung des Wirkungsbereiches (als "staatlicher Wirkungsbereich") nicht auch einen Hinweis auf die Art der Vollziehung innerhalb dieses Wirkungsbereiches enthält, ist keine Mangelhaftigkeit gelegen, die die Bestimmung der Rechtsmittelbehörde unmöglich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001484.X02Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010