RS Vwgh 1963/5/15 1058/61

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Veröffentlicht am 15.05.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2795/53 E 3. November 1954 VwSlg 3549 A/1954 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 21 VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001058.X01

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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