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FremdenpolizeiRNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äusserungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 34 Abs3 leg cit zuständig. Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äusserungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, Abs3 leg cit zuständig.
(Hinweis auf 21. Mai 1930, A 764/29, VwSlg 16143 A/1930)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000813.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026