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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO 1960, wonach (durch Halten oder Parken) kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert werden darf, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 17 Abs 1 legcit auszulegen, wonach der Vorbeifahrende seinerseits andere, insbesondere entgegenkommende Strassenbenützer nicht behindern darf. Wird der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das Abstellen eines Fahrzeuges auch daran gehindert, selbst wenn das Vorbeifahren fahrtechnisch möglich sein sollte.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, StVO 1960, wonach (durch Halten oder Parken) kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert werden darf, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, legcit auszulegen, wonach der Vorbeifahrende seinerseits andere, insbesondere entgegenkommende Strassenbenützer nicht behindern darf. Wird der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch das Abstellen eines Fahrzeuges auch daran gehindert, selbst wenn das Vorbeifahren fahrtechnisch möglich sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001270.X01Im RIS seit
26.11.2001