RS Vwgh 2006/7/26 2004/14/0022

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs4;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §99 Abs1;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 1/2007, S 21-28;

Rechtssatz

Der Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wird, knüpft an das Auskunftsverlangen an. Die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs. 4 BAO seinerseits nicht bekämpfbar. Daher können Fehler in Bezug auf die Stellung des Auskunftsverlangens im Verfahren zur Erlassung der Zwangsstrafe geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140022.X01

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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