RS Vwgh 1963/5/17 0017/63

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Veröffentlicht am 17.05.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Pflegezulage gem § 18 Abs 1 KOVG 1957 lägen nicht vor, weil lebensnotwendige Verrichtungen bei entsprechender Übung und mit technischen Vorrichtungen im wesentlichen ohne fremde Hilfe bewältigt werden können, die Erbringung gelegentlicher notwendiger Leistungen aber, die der Bf allein nicht zu bewältigen vermag, im Rahmen des sittlichen Familienbandes der Gattin zuzumuten sei, lag innerhalb des Gebietes der hier maßgebenden unbestimmten "Begriffe", in das der VwGH nicht überprüfend eingreifen kann (Hinweis auf E 15.10.1952, 1499/51, VwSlg 2681 A/1952).Die rechtliche Beurteilung, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 lägen nicht vor, weil lebensnotwendige Verrichtungen bei entsprechender Übung und mit technischen Vorrichtungen im wesentlichen ohne fremde Hilfe bewältigt werden können, die Erbringung gelegentlicher notwendiger Leistungen aber, die der Bf allein nicht zu bewältigen vermag, im Rahmen des sittlichen Familienbandes der Gattin zuzumuten sei, lag innerhalb des Gebietes der hier maßgebenden unbestimmten "Begriffe", in das der VwGH nicht überprüfend eingreifen kann (Hinweis auf E 15.10.1952, 1499/51, VwSlg 2681 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000017.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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