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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Pflegezulage gem § 18 Abs 1 KOVG 1957 lägen nicht vor, weil lebensnotwendige Verrichtungen bei entsprechender Übung und mit technischen Vorrichtungen im wesentlichen ohne fremde Hilfe bewältigt werden können, die Erbringung gelegentlicher notwendiger Leistungen aber, die der Bf allein nicht zu bewältigen vermag, im Rahmen des sittlichen Familienbandes der Gattin zuzumuten sei, lag innerhalb des Gebietes der hier maßgebenden unbestimmten "Begriffe", in das der VwGH nicht überprüfend eingreifen kann (Hinweis auf E 15.10.1952, 1499/51, VwSlg 2681 A/1952).Die rechtliche Beurteilung, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 lägen nicht vor, weil lebensnotwendige Verrichtungen bei entsprechender Übung und mit technischen Vorrichtungen im wesentlichen ohne fremde Hilfe bewältigt werden können, die Erbringung gelegentlicher notwendiger Leistungen aber, die der Bf allein nicht zu bewältigen vermag, im Rahmen des sittlichen Familienbandes der Gattin zuzumuten sei, lag innerhalb des Gebietes der hier maßgebenden unbestimmten "Begriffe", in das der VwGH nicht überprüfend eingreifen kann (Hinweis auf E 15.10.1952, 1499/51, VwSlg 2681 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000017.X02Im RIS seit
19.04.2001