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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Der im Strafgesetz verwendete Begriff "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" ist trotz Wahl des gleichen Ausdruckes in der Straßenverkehrsordnung bei Beurteilung der Bestimmung des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 einer anderen Auslegung durch die Verwaltungsbehörden zugänglich. (Hinweis E vom 31.1.1963, Zl. 1079/62).Der im Strafgesetz verwendete Begriff "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" ist trotz Wahl des gleichen Ausdruckes in der Straßenverkehrsordnung bei Beurteilung der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 einer anderen Auslegung durch die Verwaltungsbehörden zugänglich. (Hinweis E vom 31.1.1963, Zl. 1079/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000718.X01Im RIS seit
12.06.2001