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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Weist ein Wiederaufnahmeantrag ein Formgebrechen (hier Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) auf, so erübrigt sich die Behebung dieses Formgebrechens auf Grund der Vorschriften des § 49 VwGG 1952 in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG 1950, wenn die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist (Hinweis B 26.6.1952, 206/52 VwSlg 2592 A/1952).Weist ein Wiederaufnahmeantrag ein Formgebrechen (hier Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) auf, so erübrigt sich die Behebung dieses Formgebrechens auf Grund der Vorschriften des Paragraph 49, VwGG 1952 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, wenn die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist (Hinweis B 26.6.1952, 206/52 VwSlg 2592 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000741.X01Im RIS seit
22.05.2001