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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0090 E 29. Oktober 2003 RS 5(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage der subjektiven Richtigkeit der Bilanz kann allenfalls in jenen Fällen Bedeutung haben, in denen es um "Umstände" oder "Verhältnisse" geht, welche am Bilanzstichtag bereits vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt auch nicht kennen musste. Angesprochen sind in diesem Zusammenhang ausschließlich Sachverhaltselemente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140106.X05Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013