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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Hat sich die Behörde bei Erlassung des Bescheides ausschließlich auf das hier in der angeführten Gesetzesstelle eingeräumte Ermessen berufen und hiebei weder ausdrücklich noch andeutungsweise angeführt, inwiefern jene Voraussetzungen gegeben sein sollen, welche die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.Jänner 1956 gelegene Zeit zuließen, so wurde gegen § 60 AVG 1950 verstoßen.Hat sich die Behörde bei Erlassung des Bescheides ausschließlich auf das hier in der angeführten Gesetzesstelle eingeräumte Ermessen berufen und hiebei weder ausdrücklich noch andeutungsweise angeführt, inwiefern jene Voraussetzungen gegeben sein sollen, welche die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.Jänner 1956 gelegene Zeit zuließen, so wurde gegen Paragraph 60, AVG 1950 verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000190.X01Im RIS seit
02.05.2001