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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof ist durch die Art. 129 bis 132 B-VG der Schutz des Einzelnen vor dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung verfassungsrechtlich übertragen. Auf der Erfüllung dieser Aufgabe beruht zu einem wesentlichen Teil die Effektivität des Rechtsstaates. Es kann daher niemals eine verfassungsrechtliche Funktion des Verwaltungsgerichtshofes sein, durch eine ausdehnende Auslegung von Ausnahmegesetzen die Grundrechtssphäre des Einzelnen aus Erwägungen außerrechtlicher Art zu beeinträchtigen. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof - wie Art. 129 B-VG besagt - zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen, woraus folgt, daß er sich bei seinen Entscheidungen ohne Ansehen der Person vom Gesetz und nur vom Gesetz zumal vom obersten Gesetz, der Bundesverfassung leiten zu lassen hat. Indem der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz und nur das Gesetz vollzieht, vollstreckt er - wie auch die übrigen Gerichte und Verwaltungsbehörden - den im Gesetz geäußerten Willen des Staatsvolkes. Der Verwaltungsgerichtshof hat es nicht in der Hand, die Vollstreckung dieses im Gesetz rechtsverbindlich geäußerten Volkswillens zu unterlassen. Solange das Staatsvolk seinen im geltenden Gesetz geäußerten Willen nicht rechtsverbindlich geändert hat, vermag sich niemand auf eine solche Willensänderung rechtsmäßigerweise zu berufen. Es steht im Rechtsstaat kein Mensch über dem RechtDem Verwaltungsgerichtshof ist durch die Artikel 129 bis 132 B-VG der Schutz des Einzelnen vor dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung verfassungsrechtlich übertragen. Auf der Erfüllung dieser Aufgabe beruht zu einem wesentlichen Teil die Effektivität des Rechtsstaates. Es kann daher niemals eine verfassungsrechtliche Funktion des Verwaltungsgerichtshofes sein, durch eine ausdehnende Auslegung von Ausnahmegesetzen die Grundrechtssphäre des Einzelnen aus Erwägungen außerrechtlicher Art zu beeinträchtigen. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof - wie Artikel 129, B-VG besagt - zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen, woraus folgt, daß er sich bei seinen Entscheidungen ohne Ansehen der Person vom Gesetz und nur vom Gesetz zumal vom obersten Gesetz, der Bundesverfassung leiten zu lassen hat. Indem der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz und nur das Gesetz vollzieht, vollstreckt er - wie auch die übrigen Gerichte und Verwaltungsbehörden - den im Gesetz geäußerten Willen des Staatsvolkes. Der Verwaltungsgerichtshof hat es nicht in der Hand, die Vollstreckung dieses im Gesetz rechtsverbindlich geäußerten Volkswillens zu unterlassen. Solange das Staatsvolk seinen im geltenden Gesetz geäußerten Willen nicht rechtsverbindlich geändert hat, vermag sich niemand auf eine solche Willensänderung rechtsmäßigerweise zu berufen. Es steht im Rechtsstaat kein Mensch über dem Recht
und keiner außerhalb des Rechts.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X24Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013