Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß ein Ausnahmegesetz, das ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf (vgl. Larenz: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Berlin-Göttingen-Heidelberg 1960, S. 261). Dieser Auslegungsgrundsatz muß gerade im Verhältnis von Grundrechten und diese durchbrechenden Sondergesetzen besonders streng beachtet werden, weil die Grundrechte die fundamentale Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Kollektiv bilden.Es ist ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß ein Ausnahmegesetz, das ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf vergleiche Larenz: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Berlin-Göttingen-Heidelberg 1960, S. 261). Dieser Auslegungsgrundsatz muß gerade im Verhältnis von Grundrechten und diese durchbrechenden Sondergesetzen besonders streng beachtet werden, weil die Grundrechte die fundamentale Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Kollektiv bilden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X23Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013