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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Art. 6 des nach Art. 149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Staatsgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährleistet die Freiheit der Niederlassung an jedem Ort des Staatsgebietes als ein staatsbürgerliches Grundrecht. Dem gegenüber ist das Gesetz StGBl. Nr. 209/1919, insoweit es die Landesverweisung ausspricht, ein auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränktes Ausnahmegesetz.Artikel 6, des nach Artikel 149, Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Staatsgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährleistet die Freiheit der Niederlassung an jedem Ort des Staatsgebietes als ein staatsbürgerliches Grundrecht. Dem gegenüber ist das Gesetz StGBl. Nr. 209 aus 1919,, insoweit es die Landesverweisung ausspricht, ein auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränktes Ausnahmegesetz.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X22Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013