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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erklärung nach § 2 Habsburgergesetz zerfällt in einen Verzicht auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche sowie in ein Bekenntnis, als getreuer Staatsbürger der Republik und kann nur der Inhalt eines solchen Verzichtes und eines solchen Bekenntnisses im Sinne des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr.209/1919 als "ausreichend" oder "nicht ausreichend" erkannt werden und nicht Umstände, von denen das Gesetz überhaupt nicht spricht.Die Erklärung nach Paragraph 2, Habsburgergesetz zerfällt in einen Verzicht auf die Mitgliedschaft zum Hause Habsburg-Lothringen und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche sowie in ein Bekenntnis, als getreuer Staatsbürger der Republik und kann nur der Inhalt eines solchen Verzichtes und eines solchen Bekenntnisses im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr.209 aus 1919, als "ausreichend" oder "nicht ausreichend" erkannt werden und nicht Umstände, von denen das Gesetz überhaupt nicht spricht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X20Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013