Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über seine Unzuständigkeit äußert - zum Unterschied von seiner Begründung - für den Verwaltungsgerichtshof tatsächlich insofern bindende Wirkung als dem Verwaltungsgerichtshof durch keine Rechtsnorm die Befugnis eingeräumt ist, über die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mit Rechtskraftwirkung abzusprechen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X19Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013