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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bestimmungen, welche den Hauptausschuß des Nationalrates an der Erlassung individuell-konkreter Verwaltungsakte beteiligen (hier § 2 Habsburgergesetz) laufen nicht allein dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung, sondern auch dem Verfassungsprinzip des umfassenden Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber individuellkonkreten Verwaltungsakten durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zuwider. (Diese Unvereinbarkeit zwischen dem Bundes-Verfassungsgesetz und der Bestimmung des § 2 des Gesetzes StGBl. Nr. 209/1919 führte eine durch das Bundes-Verfassungsgesetz "bedingte Änderung" (Art. 149 Abs1 B-VG.) in der Form herbei, daß die in der zitierten Gesetzesbestimmung enthaltene Anordnung einer Mitwirkung des Hauptausschusses der Nationalversammlung weder durch Art. 149 Abs1 B-VG noch durch § 1 des Übergangsgesetzes 1920 in die vom Bundes-Verfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung übernommen wurde, sie also ihren normativen Gehalt verlor.Bestimmungen, welche den Hauptausschuß des Nationalrates an der Erlassung individuell-konkreter Verwaltungsakte beteiligen (hier Paragraph 2, Habsburgergesetz) laufen nicht allein dem Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung, sondern auch dem Verfassungsprinzip des umfassenden Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber individuellkonkreten Verwaltungsakten durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zuwider. (Diese Unvereinbarkeit zwischen dem Bundes-Verfassungsgesetz und der Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes StGBl. Nr. 209 aus 1919, führte eine durch das Bundes-Verfassungsgesetz "bedingte Änderung" (Artikel 149, Abs1 B-VG.) in der Form herbei, daß die in der zitierten Gesetzesbestimmung enthaltene Anordnung einer Mitwirkung des Hauptausschusses der Nationalversammlung weder durch Artikel 149, Abs1 B-VG noch durch Paragraph eins, des Übergangsgesetzes 1920 in die vom Bundes-Verfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung übernommen wurde, sie also ihren normativen Gehalt verlor.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X14Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013