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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Individuell-konkrete Verwaltungsakte, die unter Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen werden, unterliegen wegen der verfassungsrechtlichen Stellung der den Hauptausschuß bildenden Mitglieder des Nationalrates
einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Art. 144 B-VG nicht, obwohl die Bestimmung des Art. 144 Abs1 B-VG ihrem Wortlaut nach einen umfassenden Rechtsschutz verheißt. (Siehe hiezu den diesbezüglichen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. 12. 1961, B 260/61).einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Artikel 144, B-VG nicht, obwohl die Bestimmung des Artikel 144, Abs1 B-VG ihrem Wortlaut nach einen umfassenden Rechtsschutz verheißt. (Siehe hiezu den diesbezüglichen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. 12. 1961, B 260/61).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X13Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013