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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestimmung des Art. 55 B-VG stellte in seiner ursprünglichen Fassung klar, daß der Hauptausschuß des Nationalrates an der Vollziehung des Bundes nur "in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen" mitwirke. Das ist auch die auf die jetzt geltende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes bezogene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. Juni 1932, VwSlg. 1454. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Befugnisse, die das Bundes-Verfassungsgesetz dem Nationalrat zuweise, sich 1. in der Gesetzgebung des Bundes, die der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausübt, und 2. in der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes "in den im Bundes-Verfassungsgesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen und Formen" erschöpft.Die Bestimmung des Artikel 55, B-VG stellte in seiner ursprünglichen Fassung klar, daß der Hauptausschuß des Nationalrates an der Vollziehung des Bundes nur "in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen" mitwirke. Das ist auch die auf die jetzt geltende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes bezogene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. Juni 1932, VwSlg. 1454. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Befugnisse, die das Bundes-Verfassungsgesetz dem Nationalrat zuweise, sich 1. in der Gesetzgebung des Bundes, die der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausübt, und 2. in der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes "in den im Bundes-Verfassungsgesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen und Formen" erschöpft.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X11Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013