Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es besteht keine besondere Rechtsnorm, welche es dem Verwaltungsgerichtshof erlaubt, ohne eine von ihm allein zu verantwortende Prüfung die in der Begründung eines verfassungsgerichtlichen Beschlusses geäußerte Rechtsauffassung zu übernehmen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X06Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013