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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Hauptausschuß des Nationalrates kommt keine Kompetenz zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 2 HabsburgerG zu. Für die "Festsetzung", ob die gegenüber der Republik Österreich abgegebene Loyalitätserklärung ausreichend ist, die Landesverweisung zu beenden, ist nur der Inhalt der Erklärung maßgebend. Die Festsetzung obliegt dem Verwaltungsorgan Bundesregierung; sie ist kein gerichtsfreier Hoheitsakt, sondern ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid. (Daher: Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde)Dem Hauptausschuß des Nationalrates kommt keine Kompetenz zur Mitwirkung an der Vollziehung des Paragraph 2, HabsburgerG zu. Für die "Festsetzung", ob die gegenüber der Republik Österreich abgegebene Loyalitätserklärung ausreichend ist, die Landesverweisung zu beenden, ist nur der Inhalt der Erklärung maßgebend. Die Festsetzung obliegt dem Verwaltungsorgan Bundesregierung; sie ist kein gerichtsfreier Hoheitsakt, sondern ein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid. (Daher: Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000245.X01Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013