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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Aus den Erwägungen, aus denen der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Androhung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs 1 VVG kein Bescheid ist, sondern daß damit lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird (Hinweis E 11.11.1958, 1576/56, VwSlg 99 A/1958), muß das Gleiche auch für die Androhung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 2 erster Satz VVG gelten. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem die Verhängung angedroht wird, ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß ihm die Möglichkeit gegeben ist, die über ihn verhängte Zwangsstrafe mit dem im § 10 VVG vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen.Aus den Erwägungen, aus denen der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Androhung der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG kein Bescheid ist, sondern daß damit lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird (Hinweis E 11.11.1958, 1576/56, VwSlg 99 A/1958), muß das Gleiche auch für die Androhung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VVG gelten. Dem Rechtsschutzbedürfnis dessen, dem die Verhängung angedroht wird, ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß ihm die Möglichkeit gegeben ist, die über ihn verhängte Zwangsstrafe mit dem im Paragraph 10, VVG vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001715.X02Im RIS seit
08.06.2001