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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Erklärt ein Rechtsanwalt in einer eigens zu diesem Zweck gemachten Eingabe, er sei vom Beschwerdeführer als Rechtsvertreter bevollmächtigt worden und er werde die schriftliche Vollmacht nachreichen, so sind, so lange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen ist, die Zustellungen an den Beschwerdeführer persönlich durchzuführen. Zustellungen an den noch nicht als Bevollmächtigter ausgewiesenen Rechtsvertreter sind insolange nicht rechtswirksam (Hinweis B VS 17.5.1950, 2624/49, VwSlg 1367 A/1950; E 10.11.1964, 792/63, B VS 12.12.1955, Zl. 3/12-Pr./1955, E 24.1.1956, 1232/53, VwSlg 3949 A/1956).Erklärt ein Rechtsanwalt in einer eigens zu diesem Zweck gemachten Eingabe, er sei vom Beschwerdeführer als Rechtsvertreter bevollmächtigt worden und er werde die schriftliche Vollmacht nachreichen, so sind, so lange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen ist, die Zustellungen an den Beschwerdeführer persönlich durchzuführen. Zustellungen an den noch nicht als Bevollmächtigter ausgewiesenen Rechtsvertreter sind insolange nicht rechtswirksam (Hinweis B VS 17.5.1950, 2624/49, VwSlg 1367 A/1950; E 10.11.1964, 792/63, B VS 12.12.1955, Zl. 3/12-Pr. aus 1955,, E 24.1.1956, 1232/53, VwSlg 3949 A/1956).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001050.X01Im RIS seit
12.06.2001