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23/01 KonkursordnungNorm
HKG 1946 §57;Rechtssatz
Die Grundumlage nach § 57 Handelskammergesetz kann nur solange eine Masseforderung sein, als das Gewerberecht zugunsten der Masse genützt wird oder eine solche Nutzung zumindest noch zu erwarten ist, daher nicht eine Grundumlage, die während eines anhängigen Konkurses fällig wurde, während welchem das Gewerberecht nicht ausgeübt wurde.Die Grundumlage nach Paragraph 57, Handelskammergesetz kann nur solange eine Masseforderung sein, als das Gewerberecht zugunsten der Masse genützt wird oder eine solche Nutzung zumindest noch zu erwarten ist, daher nicht eine Grundumlage, die während eines anhängigen Konkurses fällig wurde, während welchem das Gewerberecht nicht ausgeübt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001886.X01Im RIS seit
28.06.2001