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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y16793; yk17449Rechtssatz
Eine Berufungsvorentscheidung (früher: Einspruchsbescheid) des Finanzamtes verdrängt, auch wenn sie die Berufung abweist, den früheren (angefochten gewesenen) Bescheid des Finanzamtes in seiner Wirkung nach außen völlig. Daher kann die Oberbehörde nach § 299 BAO mit Rechtswirkung nur die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes aufheben. Eine Aufhebung des durch die Berufungsvorentscheidung bestätigten Bescheides des Finanzamtes ist dagegen wirkungslos. *Eine Berufungsvorentscheidung (früher: Einspruchsbescheid) des Finanzamtes verdrängt, auch wenn sie die Berufung abweist, den früheren (angefochten gewesenen) Bescheid des Finanzamtes in seiner Wirkung nach außen völlig. Daher kann die Oberbehörde nach Paragraph 299, BAO mit Rechtswirkung nur die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes aufheben. Eine Aufhebung des durch die Berufungsvorentscheidung bestätigten Bescheides des Finanzamtes ist dagegen wirkungslos. *
E 28.5.1963, 1404/62 #1 VwSlg 2879 F/1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001404.X01Im RIS seit
16.05.2001