RS Vwgh 1963/5/28 0780/62

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Veröffentlicht am 28.05.1963
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §4 Abs1;
  1. IESG § 4 heute
  2. IESG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 4 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IESG § 4 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. IESG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  6. IESG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Die für die Zusammenfaßung von Dienstnehmern nach § 4 Abs 1 InavalideneinstellungsG geforderte Identität des Dienstgebers ist durch den Umstand allein, daß sich 3 Firmen zu einer Regiegemeinschaft zwecks Einsparung von Mietauslagen und Auslagen für Wartungspersonal zusammengeschlossen haben, nicht gegeben. Diese Identität kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß eine dieser Firmen federführend ist.Die für die Zusammenfaßung von Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz eins, InavalideneinstellungsG geforderte Identität des Dienstgebers ist durch den Umstand allein, daß sich 3 Firmen zu einer Regiegemeinschaft zwecks Einsparung von Mietauslagen und Auslagen für Wartungspersonal zusammengeschlossen haben, nicht gegeben. Diese Identität kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß eine dieser Firmen federführend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000780.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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