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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §4 Abs1;Rechtssatz
Die für die Zusammenfaßung von Dienstnehmern nach § 4 Abs 1 InavalideneinstellungsG geforderte Identität des Dienstgebers ist durch den Umstand allein, daß sich 3 Firmen zu einer Regiegemeinschaft zwecks Einsparung von Mietauslagen und Auslagen für Wartungspersonal zusammengeschlossen haben, nicht gegeben. Diese Identität kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß eine dieser Firmen federführend ist.Die für die Zusammenfaßung von Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz eins, InavalideneinstellungsG geforderte Identität des Dienstgebers ist durch den Umstand allein, daß sich 3 Firmen zu einer Regiegemeinschaft zwecks Einsparung von Mietauslagen und Auslagen für Wartungspersonal zusammengeschlossen haben, nicht gegeben. Diese Identität kann auch nicht daraus geschlossen werden, daß eine dieser Firmen federführend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000780.X01Im RIS seit
11.05.2001