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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §46 Abs5;Beachte
y11019;Rechtssatz
Als Abschläge gemäß § 46 Abs 5 BewG kommen keineswegs nur "Betriebsausgaben" in Betracht; durch die Abschläge werden vielmehr Besonderheiten verschiedener Art, so etwa Streunutzungsrechte und Waldweiderechte berücksichtigt. *Als Abschläge gemäß Paragraph 46, Absatz 5, BewG kommen keineswegs nur "Betriebsausgaben" in Betracht; durch die Abschläge werden vielmehr Besonderheiten verschiedener Art, so etwa Streunutzungsrechte und Waldweiderechte berücksichtigt. *
E 29.5.1963, 1812/61 #2 VwSlg 2882 F/1963;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001812.X01Im RIS seit
14.01.2002