RS Vwgh 2006/7/26 2004/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 1/2007, S 21-28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0410 E 4. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach stRsp des VwGH (Hinweis Fellner, FinStrG, § 80 - § 84 FinStrG, Rz 7c), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140022.X08

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten