Index
KFGNorm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs 3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz nur jener Barauslagen aufzuerlegen, die der Verwaltungsbehörde selbst im Zuge des Verfahrens erwachsen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Sachverständige (hier gemäß § 50 KFG Abs 1 die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge) sein Honorar direkt dem Bestraften gegenüber geltend machte, wegen dessen Weigerung aber die Behörde ersuchte, diesen Betrag für ihn "hereinzubringen" und die Behörde sodann bescheidmäßig die Verpflichtung zur Zahlung auferlegte.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG ist dem Bestraften der Ersatz nur jener Barauslagen aufzuerlegen, die der Verwaltungsbehörde selbst im Zuge des Verfahrens erwachsen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Sachverständige (hier gemäß Paragraph 50, KFG Absatz eins, die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge) sein Honorar direkt dem Bestraften gegenüber geltend machte, wegen dessen Weigerung aber die Behörde ersuchte, diesen Betrag für ihn "hereinzubringen" und die Behörde sodann bescheidmäßig die Verpflichtung zur Zahlung auferlegte.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000850.X01Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
09.04.2025