TE Vwgh Erkenntnis 1963/5/29 0850/62

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Veröffentlicht am 29.05.1963
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §53a
KFG 1955 §43 Abs2
KFG 1955 §50 Abs1
KFG 1955 §52 Abs1
KFG 1955 §64 Abs1
KFG 1955 §64 Abs3
VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
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  1. VStG § 64 heute
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  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
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  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Strau und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein der Schriftführer, Sektionsrates Dr. Klein und des Amtsassistenten Reinberger, über die Beschwerde des M Z in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. März 1962, Zl. M. Abt. 70-IX/Z 4/62, betreffend Festsetzung einer Gebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Polizeidirektion Wien, Bezirks-Polizeikommissariat Josefstadt, der die Bezirkshauptmannschaft Tulln das von ihr eingeleitete Strafverfahren abgetreten hatte, erließ am 12. Juni 1961 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung. Sie erkannte ihn der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KFG.), schuldig, weil er am 24. April 1961 um 8.50 Uhr in S als Lenker des Personenkraftwagens mit Kennzeichen XY die vordere Kennzeichentafel so montiert gehabt hatte daß ein einwandfreies Ablesen der Kennzeichennummer nicht möglich gewesen war. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er vorbrachte, die Lesbarkeit der polizeilichen Kennzeichennummer seines Wagens sei bei der Art der Montierung derselben nicht beeinträchtigt gewesen. Die Erstbehörde ersuchte in der Folge die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge in W um ein Gutachten über die Frage der ausreichenden Lesbarkeit der Kennzeichentafel. Die genannte Bundesversuchsanstalt erstattete mit 9. August 1961 das begehrte Gutachten und verneinte die gestellte Frage, worauf die Erstbehörde einen Bescheid desselben Inhaltes wie die vorangegangene Strafverfügung erließ und das Amt der Wiener Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - der dagegen erhobenen Berufung nicht stattgab.Die Polizeidirektion Wien, Bezirks-Polizeikommissariat Josefstadt, der die Bezirkshauptmannschaft Tulln das von ihr eingeleitete Strafverfahren abgetreten hatte, erließ am 12. Juni 1961 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung. Sie erkannte ihn der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 223 (KFG.), schuldig, weil er am 24. April 1961 um 8.50 Uhr in S als Lenker des Personenkraftwagens mit Kennzeichen XY die vordere Kennzeichentafel so montiert gehabt hatte daß ein einwandfreies Ablesen der Kennzeichennummer nicht möglich gewesen war. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er vorbrachte, die Lesbarkeit der polizeilichen Kennzeichennummer seines Wagens sei bei der Art der Montierung derselben nicht beeinträchtigt gewesen. Die Erstbehörde ersuchte in der Folge die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge in W um ein Gutachten über die Frage der ausreichenden Lesbarkeit der Kennzeichentafel. Die genannte Bundesversuchsanstalt erstattete mit 9. August 1961 das begehrte Gutachten und verneinte die gestellte Frage, worauf die Erstbehörde einen Bescheid desselben Inhaltes wie die vorangegangene Strafverfügung erließ und das Amt der Wiener Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - der dagegen erhobenen Berufung nicht stattgab.

Die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge führte in der Folge noch eine Kontrolluntersuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers durch, um festzustellen, ob die beanstandete unrichtige Montierung der an der Vorderseite des Kraftwagens angebrachten Kennzeichentafel behoben worden war. Für beide Untersuchungen (erste Untersuchung S 50,-; Nachuntersuchung S 50,-) berechnete die Versuchsanstalt insgesamt S 100,- Prüfungsgebühr. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, diesen Betrag zu bezahlen, ersuchte sie die Bundespolizeidirektion Wien, diese Gebühr nach Erlassung eines gesonderten Bescheides vom Beschwerdeführer hereinzubringen. Nunmehr erließ die Bundespolizeidirektion - Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt den Bescheid vom 3. Jänner 1962, mit dem sie den Beschwerdeführer, unter Berufung auf § 64 Abs. 3 VStG. verpflichtete, die Gebühren für die Überprüfung des Kraftfahrzeuges mit Kennzeichen XY in der Höhe von S 100,- zu leisten. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge, sie bestätigte den Erstbescheid hinsichtlich des Betrages von S 50,- für die erste Untersuchung der Bundesversuchsanstalt, bezüglich der weiteren Gebühr von S 50,- für die Nachuntersuchung behob sie den Bescheid. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 64 Abs. 3 VStG, sei dem Bestraften der Ersatz der Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden seien. Der hienach zu ersetzende Betrag sei, wenn tunlich im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.Die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge führte in der Folge noch eine Kontrolluntersuchung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers durch, um festzustellen, ob die beanstandete unrichtige Montierung der an der Vorderseite des Kraftwagens angebrachten Kennzeichentafel behoben worden war. Für beide Untersuchungen (erste Untersuchung S 50,-; Nachuntersuchung S 50,-) berechnete die Versuchsanstalt insgesamt S 100,- Prüfungsgebühr. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, diesen Betrag zu bezahlen, ersuchte sie die Bundespolizeidirektion Wien, diese Gebühr nach Erlassung eines gesonderten Bescheides vom Beschwerdeführer hereinzubringen. Nunmehr erließ die Bundespolizeidirektion - Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt den Bescheid vom 3. Jänner 1962, mit dem sie den Beschwerdeführer, unter Berufung auf Paragraph 64, Absatz 3, VStG. verpflichtete, die Gebühren für die Überprüfung des Kraftfahrzeuges mit Kennzeichen XY in der Höhe von S 100,- zu leisten. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge, sie bestätigte den Erstbescheid hinsichtlich des Betrages von S 50,- für die erste Untersuchung der Bundesversuchsanstalt, bezüglich der weiteren Gebühr von S 50,- für die Nachuntersuchung behob sie den Bescheid. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG, sei dem Bestraften der Ersatz der Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden seien. Der hienach zu ersetzende Betrag sei, wenn tunlich im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

Die Erstbehörde habe im Straferkenntnis vom 21. August 1961 schon deshalb keine Barauslagen festsetzen können, weil ihr das Schreiben der Bundesversuchsanstalt vom 17. August 1961 (Bl. 31), in dem erstmalig die Vorschreibung der Prüfungsgebühr ausgesprochen worden sei, erst mit dem Schreiben des Verkehrsamtes vom 26. September 1961 (Bl. 30) übermittelt worden sei. Die Barauslagen müßten daher durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festgesetzt werden. Da die Voraussetzungen für eine Überprüfung des Personenkraftwagens nach § 50 Abs. 2 KFG. schon deshalb nicht gegeben gewesen seien, weil die schlechte Ablesbarkeit einer Kennzeichentafel weder die Verkehrs- noch die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges beeinträchtige und auch keine Verwaltungsvorschriften dafür bestünden, daß die im vorliegenden Fall entstandenen Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, seien die von der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge angesprochenen Beträge für die erste Untersuchung des Fahrzeuges als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. 1950 anzusehen sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 1 KFG. als Amtssachverständiger anzusehen sei, sei rechtsirrig, weil in dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich von den der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen die Rede sei. Die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge sei aber kein Organ der Bundespolizeidirektion Wien. Wenngleich die Gefahr für die erste Untersuchung des Kraftfahrzeuges am 8. August 1960 nicht auf die Tarifpost 265 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1957, BGBl. Nr. 48, gestützt werden könne, erscheine der hiefür von der Bundesversuchsanstalt begehrte Betrag durchaus angemessen, sodaß hinsichtlich der Höhe des Betrages, die nicht einmal vom Beschwerdeführer ausdrücklich der Höhe des Betrages, die nicht einmal vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten werde, keinerlei Bedenken bestünden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Sachverständigenbeweis im vorliegenden Fall zwecklos gewesen sei, weil ein Augenschein genügt hätte, sei bemerkt, daß eine Befragung der Bundesversuchsanstalt im gegenständlichen Fall berechtigt gewesen sei, weil diese nur im Interesse einer sorgfältigen Beurteilung des vorliegenden Falles gelegen gewesen sei. Das Schreiben der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge vom 9. August 1961 müsse seinem Inhalte nach als Gutachten gewertet werden.Die Erstbehörde habe im Straferkenntnis vom 21. August 1961 schon deshalb keine Barauslagen festsetzen können, weil ihr das Schreiben der Bundesversuchsanstalt vom 17. August 1961 (Bl. 31), in dem erstmalig die Vorschreibung der Prüfungsgebühr ausgesprochen worden sei, erst mit dem Schreiben des Verkehrsamtes vom 26. September 1961 (Bl. 30) übermittelt worden sei. Die Barauslagen müßten daher durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festgesetzt werden. Da die Voraussetzungen für eine Überprüfung des Personenkraftwagens nach Paragraph 50, Absatz 2, KFG. schon deshalb nicht gegeben gewesen seien, weil die schlechte Ablesbarkeit einer Kennzeichentafel weder die Verkehrs- noch die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges beeinträchtige und auch keine Verwaltungsvorschriften dafür bestünden, daß die im vorliegenden Fall entstandenen Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, seien die von der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge angesprochenen Beträge für die erste Untersuchung des Fahrzeuges als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG. 1950 anzusehen sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, KFG. als Amtssachverständiger anzusehen sei, sei rechtsirrig, weil in dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich von den der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen die Rede sei. Die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge sei aber kein Organ der Bundespolizeidirektion Wien. Wenngleich die Gefahr für die erste Untersuchung des Kraftfahrzeuges am 8. August 1960 nicht auf die Tarifpost 265 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 48, gestützt werden könne, erscheine der hiefür von der Bundesversuchsanstalt begehrte Betrag durchaus angemessen, sodaß hinsichtlich der Höhe des Betrages, die nicht einmal vom Beschwerdeführer ausdrücklich der Höhe des Betrages, die nicht einmal vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten werde, keinerlei Bedenken bestünden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Sachverständigenbeweis im vorliegenden Fall zwecklos gewesen sei, weil ein Augenschein genügt hätte, sei bemerkt, daß eine Befragung der Bundesversuchsanstalt im gegenständlichen Fall berechtigt gewesen sei, weil diese nur im Interesse einer sorgfältigen Beurteilung des vorliegenden Falles gelegen gewesen sei. Das Schreiben der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge vom 9. August 1961 müsse seinem Inhalte nach als Gutachten gewertet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet vorerst ein, im gegebenen Falle sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nur unnütz, sondern auch unzulässig gewesen. Denn die Frage, ob das polizeiliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges so montiert sei, daß es als gut lesbar gewertet werden könne (§ 43 Abs. 2 KFG.), könne von jedem Laien beantwortet werden und bedürfe es zur Lösung dieser Frage nicht der Heranziehung eines Sachverständigen, schon gar nicht eines nichtamtlichen Sachverständigen. Denn ein solcher sei nach § 52 Abs. 2 AVG. nur „ausnahmsweise“ heranzuziehen.Der Beschwerdeführer wendet vorerst ein, im gegebenen Falle sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nur unnütz, sondern auch unzulässig gewesen. Denn die Frage, ob das polizeiliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges so montiert sei, daß es als gut lesbar gewertet werden könne (Paragraph 43, Absatz 2, KFG.), könne von jedem Laien beantwortet werden und bedürfe es zur Lösung dieser Frage nicht der Heranziehung eines Sachverständigen, schon gar nicht eines nichtamtlichen Sachverständigen. Denn ein solcher sei nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG. nur „ausnahmsweise“ heranzuziehen.

Dem ist zu entgegnen, daß nach herrschender Auffassung die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen von der Behörde allein zu beurteilen ist, dessen Vertreter, auch selbst am ehesten wissen muß, ob er sich im Einzelfall die nötige Fachkunde, die zur Lösung einer Tatsachenfrage erforderlich ist, zumuten darf oder nicht. Ebenso ist auch die Auswahl der beizuziehenden Sachverständigen Sache der Behörde, wobei es den Parteien allerdings unbenommen bleibt, der Behörde allenfalls geeignete Vorschläge zu erstatten. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß er Einwendungen der gegebenen Art nur im Verwaltungsstrafverfahren selbst hätte vorbringen müssen, nicht aber in dem Verfahren, das nur wegen Festsetzung der für einen Sachverständigen festzusetzenden Gebühr anhängig gemacht wurde.

Zur Sache wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen nur ein, daß die Begutachter der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 1 KFG. zu den „Amtssachverständigen“ zu rechnen sind, die der Behörde jeweils zur Verfügung stehen müssen, und von amtlichen Sachverständigen keine Honorare für die Erstattung von Gutachten begehrt und der Partei verrechnet werden dürfen.Zur Sache wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen nur ein, daß die Begutachter der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, KFG. zu den „Amtssachverständigen“ zu rechnen sind, die der Behörde jeweils zur Verfügung stehen müssen, und von amtlichen Sachverständigen keine Honorare für die Erstattung von Gutachten begehrt und der Partei verrechnet werden dürfen.

Bei der gegebenen Sachlage war jedoch diese Frage nicht zu prüfen. Denn gemäß § 64 Abs. 3 VStG, ist dem Bestraften der Ersatz nur jener Barauslagen aufzuerlegen, die der Verwaltungsbehörde selbst im Zuge des Verfahrens erwachsen sind. Die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge hat nun gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - keine Honoraransprüche für ein Sachverständigengutachten geltend gemacht und keine Barauslagen verrechnet. Vielmehr hat sie - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - mit dem an das Verkehrsamt Wien gerichteten Schreiben vom 17. August 1961 nur mitgeteilt, daß sie dem Beschwerdeführer Gebühren von zweimal je S 50,-, somit insgesamt S 100,-, auferlegen wollte und dieser sich gewehrt habe, diesen Betrag zu bezahlen, weswegen sie die Bundespolizeidirektion Wien ersuchte, diesen Betrag für die Versuchsanstalt hereinzubringen.Bei der gegebenen Sachlage war jedoch diese Frage nicht zu prüfen. Denn gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG, ist dem Bestraften der Ersatz nur jener Barauslagen aufzuerlegen, die der Verwaltungsbehörde selbst im Zuge des Verfahrens erwachsen sind. Die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge hat nun gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - keine Honoraransprüche für ein Sachverständigengutachten geltend gemacht und keine Barauslagen verrechnet. Vielmehr hat sie - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - mit dem an das Verkehrsamt Wien gerichteten Schreiben vom 17. August 1961 nur mitgeteilt, daß sie dem Beschwerdeführer Gebühren von zweimal je S 50,-, somit insgesamt S 100,-, auferlegen wollte und dieser sich gewehrt habe, diesen Betrag zu bezahlen, weswegen sie die Bundespolizeidirektion Wien ersuchte, diesen Betrag für die Versuchsanstalt hereinzubringen.

In Anbetracht dieser Sachlage liegen somit die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 VStG. nicht vor. Die Bundespolizeidirektion war in diesem Falle nicht legimitiert, vermeintlich zu Recht bestehende Forderungen der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge einbringlich zu machen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorzuschreiben.In Anbetracht dieser Sachlage liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, VStG. nicht vor. Die Bundespolizeidirektion war in diesem Falle nicht legimitiert, vermeintlich zu Recht bestehende Forderungen der Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge einbringlich zu machen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorzuschreiben.

Der angefochtene Bescheid widerspricht daher schon aus diesem Grunde dem Gesetz und war gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid widerspricht daher schon aus diesem Grunde dem Gesetz und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG. 1952 aufzuheben.

Wien, 29. Mai 1963

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000850.X00

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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