Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Das Überholen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges durch ein anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Abstand von ca 0,50 m bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht nicht der Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig von der Straßenbreite.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001224.X01Im RIS seit
12.06.2001