RS Vwgh 1963/6/7 0178/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1963
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §42;
KriegsopferErnährungszulagenG 1957 §3 Abs1 Z5;
  1. KOVG 1957 § 42 heute
  2. KOVG 1957 § 42 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 42 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 42 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  5. KOVG 1957 § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  6. KOVG 1957 § 42 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Ernährungszulage und Wohnungsbeihilfe besteht gem § 3 Abs1 Z5 Kriegsopfer-ErnährungszulagenG 1957 nicht, wenn der Vormund den Unterhalt seines Mündels aus Unterhaltsleistungen für diesen bestreitet. Es ist nicht Erfordernis des Ausschlußgrundes, daß die Verpflegung auf Kosten des Vormundes gehe.Ein Anspruch auf Ernährungszulage und Wohnungsbeihilfe besteht gem Paragraph 3, Abs1 Z5 Kriegsopfer-ErnährungszulagenG 1957 nicht, wenn der Vormund den Unterhalt seines Mündels aus Unterhaltsleistungen für diesen bestreitet. Es ist nicht Erfordernis des Ausschlußgrundes, daß die Verpflegung auf Kosten des Vormundes gehe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000178.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten