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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §42;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Ernährungszulage und Wohnungsbeihilfe besteht gem § 3 Abs1 Z5 Kriegsopfer-ErnährungszulagenG 1957 nicht, wenn der Vormund den Unterhalt seines Mündels aus Unterhaltsleistungen für diesen bestreitet. Es ist nicht Erfordernis des Ausschlußgrundes, daß die Verpflegung auf Kosten des Vormundes gehe.Ein Anspruch auf Ernährungszulage und Wohnungsbeihilfe besteht gem Paragraph 3, Abs1 Z5 Kriegsopfer-ErnährungszulagenG 1957 nicht, wenn der Vormund den Unterhalt seines Mündels aus Unterhaltsleistungen für diesen bestreitet. Es ist nicht Erfordernis des Ausschlußgrundes, daß die Verpflegung auf Kosten des Vormundes gehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000178.X01Im RIS seit
07.05.2001