Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Wurde bereits ein Wiederaufnahmeantrag wegen Versäumung der in § 69 Abs 2 AVG 1950 festgesetzten Frist von 3 Jahren abgewiesen, dann rechtfertigt die abermalige Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages die Verhängung einer Mutwillensstrafe.Wurde bereits ein Wiederaufnahmeantrag wegen Versäumung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 festgesetzten Frist von 3 Jahren abgewiesen, dann rechtfertigt die abermalige Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages die Verhängung einer Mutwillensstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001903.X01Im RIS seit
28.06.2001