RS Vwgh 1963/6/11 1903/62

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Veröffentlicht am 11.06.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wurde bereits ein Wiederaufnahmeantrag wegen Versäumung der in § 69 Abs 2 AVG 1950 festgesetzten Frist von 3 Jahren abgewiesen, dann rechtfertigt die abermalige Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages die Verhängung einer Mutwillensstrafe.Wurde bereits ein Wiederaufnahmeantrag wegen Versäumung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 festgesetzten Frist von 3 Jahren abgewiesen, dann rechtfertigt die abermalige Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages die Verhängung einer Mutwillensstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001903.X01

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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