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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Die Aufgabe des Wohnsitzes ist dann anzunehmen, wenn sich jemand freiwillig aus dem Staatsgebiet entfernt und aus den Begleitumständen die Absicht hervorgeht, den Aufenthalt am Ort der neuen Niederlassung zu nehmen (Hinweis E 22.11.1948, 760/47, VwSlg 588 A/1948).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000452.X02Im RIS seit
18.05.2001