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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Siehe jedoch: 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 2; 2003/09/0037 E 22. Februar 2007 RS 3;Rechtssatz
Die schriftliche Berufung enthielt keinen Berufungsantrag. Der Beschwerdeführer hat nach dem Beschwerdevorbringen beim zuständigen Referenten des Bezirks-Polizeikommissariates mündlich Berufung erheben wollen, doch hat sich der Referent geweigert, mit ihm eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen. Aus § 51 Abs 3 VStG, nach dem eine Berufung auch mündlich angebracht werden kann und in diesem Falle keines begründeten Berufungsantrages bedarf, leitet der Beschwerdeführer ab, dass seine Berufung keines Berufungsantrages bedürfe. Es ist aber hier nur auf die schriftliche Berufung Bedacht zu nehmen, weil die Erhebung einer mündlichen Berufung zwar - wie der Beschwerdeführer behauptet - versucht, aber die Berufung tatsächlich nicht erhoben worden ist. Die Zurückweisung der Berufung wurde mit Recht damit begründet, daß die schriftliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe (§ 63 Abs 3 AVG im Zusammenhang mit § 24 VStG). Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998; und E 22. Februar 2007, Zl. 2003/09/0037, betreffend § 51 Abs. 3 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.Die schriftliche Berufung enthielt keinen Berufungsantrag. Der Beschwerdeführer hat nach dem Beschwerdevorbringen beim zuständigen Referenten des Bezirks-Polizeikommissariates mündlich Berufung erheben wollen, doch hat sich der Referent geweigert, mit ihm eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen. Aus Paragraph 51, Absatz 3, VStG, nach dem eine Berufung auch mündlich angebracht werden kann und in diesem Falle keines begründeten Berufungsantrages bedarf, leitet der Beschwerdeführer ab, dass seine Berufung keines Berufungsantrages bedürfe. Es ist aber hier nur auf die schriftliche Berufung Bedacht zu nehmen, weil die Erhebung einer mündlichen Berufung zwar - wie der Beschwerdeführer behauptet - versucht, aber die Berufung tatsächlich nicht erhoben worden ist. Die Zurückweisung der Berufung wurde mit Recht damit begründet, daß die schriftliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe (Paragraph 63, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit Paragraph 24, VStG). Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,; und E 22. Februar 2007, Zl. 2003/09/0037, betreffend Paragraph 51, Absatz 3, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Schlagworte
BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000028.X01Im RIS seit
27.05.2004