RS Vwgh 1963/6/14 1045/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1963
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemssung iSd § 52 KOVG 1957 vor.(Hinweis auf E 26. 2.1962, 2146/59)Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemssung iSd Paragraph 52, KOVG 1957 vor.(Hinweis auf E 26. 2.1962, 2146/59)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001045.X02

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten