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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemssung iSd § 52 KOVG 1957 vor.(Hinweis auf E 26. 2.1962, 2146/59)Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemssung iSd Paragraph 52, KOVG 1957 vor.(Hinweis auf E 26. 2.1962, 2146/59)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001045.X02Im RIS seit
29.05.2001