RS Vwgh 1963/6/14 0291/63

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Veröffentlicht am 14.06.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Anschauung, daß Hilfeleistungen beim AN- UND AUSZIEHEN, bei der REINIGUNG DES KÖRPERS und beim MUNDGERECHTMACHEN DER SPEISEN "kleinere Handreichungen" sind, die eine Hilflosigkeit nicht bedingen, kann nur geäußert werden, wenn zuvor konkret festgestellt ist, in welchem Ausmaß der Beschädigte beim Anziehen, bei der Körperreinigung und bei der Einnahme der Mahlzeiten der Hilfe einer anderen Person bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000291.X02

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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