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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Anschauung, daß Hilfeleistungen beim AN- UND AUSZIEHEN, bei der REINIGUNG DES KÖRPERS und beim MUNDGERECHTMACHEN DER SPEISEN "kleinere Handreichungen" sind, die eine Hilflosigkeit nicht bedingen, kann nur geäußert werden, wenn zuvor konkret festgestellt ist, in welchem Ausmaß der Beschädigte beim Anziehen, bei der Körperreinigung und bei der Einnahme der Mahlzeiten der Hilfe einer anderen Person bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000291.X02Im RIS seit
08.05.2001