RS Vwgh 1963/6/14 0291/63

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Veröffentlicht am 14.06.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Ausführungen zum Verfahren über folgendes: Hat ein Sachverständiger in erster Instanz festgestellt der Beschädigte könne alle lebenswichtigen Verrichtungen allein ausüben, hat aber der Beschädigte in der Berufung ausgeführt nicht im Stande zu sein sich allein an- und auszuziehen, sich zu reinigen und die Speisen mundgerecht zu machen, bestreitet die Behörde dies nicht, qualifiziert die Leistungen aber als kleinere Handreichungen so bedarf es konkreter Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß der Beschädigte beim Ausziehen, bei der Körperreinigung und bei der Einnahme von Mahlzeiten der Hilfe einer anderen Person bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000291.X01

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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