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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Ausführungen zum Verfahren über folgendes: Hat ein Sachverständiger in erster Instanz festgestellt der Beschädigte könne alle lebenswichtigen Verrichtungen allein ausüben, hat aber der Beschädigte in der Berufung ausgeführt nicht im Stande zu sein sich allein an- und auszuziehen, sich zu reinigen und die Speisen mundgerecht zu machen, bestreitet die Behörde dies nicht, qualifiziert die Leistungen aber als kleinere Handreichungen so bedarf es konkreter Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß der Beschädigte beim Ausziehen, bei der Körperreinigung und bei der Einnahme von Mahlzeiten der Hilfe einer anderen Person bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000291.X01Im RIS seit
08.05.2001