RS Vwgh 1963/6/17 0275/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1963
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Bgld 1926;
VVG;

Rechtssatz

Weder der Bauordnung für das Burgenland noch dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann eine Bestimmung entnommen werden, derzufolge der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf besässe, daß die Behörde bei einer Bauführung mit den Mitteln des Verwaltungszwanges jenen Zustand herstelle, der der erteilten Baubewilligung entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000275.X01

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten