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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1926;Rechtssatz
Weder der Bauordnung für das Burgenland noch dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann eine Bestimmung entnommen werden, derzufolge der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf besässe, daß die Behörde bei einer Bauführung mit den Mitteln des Verwaltungszwanges jenen Zustand herstelle, der der erteilten Baubewilligung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000275.X01Im RIS seit
10.05.2001