RS Vwgh 2006/7/26 2001/14/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht nur bei familiären, sondern auch bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen wegen der gegebenen besonderen Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung die Anwendung der "Angehörigenjudikatur" für geboten gehalten wird (Hinweis E 26. Juni 1998, 93/14/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140122.X01

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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