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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §4;Rechtssatz
Bei den durch die Enteignung verursachten Nachteilen handelt es sich nur um die unmittelbaren Wirkungen des Enteignungsaktes. Mit der Leistung des Wertersatzes für das entzogene Gut - ob in bar oder in natura - ist der Entschädigungsanspruch abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001264.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018