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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Rechtssatz
Eine Enteignung hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß feststeht, wem der Gegenstand der Enteignung gehört oder wem am Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001264.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018