RS Vwgh 1963/6/20 1264/62

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Veröffentlicht am 20.06.1963
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EisbEG 1954 §4 Abs2;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der Enteignungsanspruch der Wasserrechtsbehörde muß sich gegen eine bestimmte Person richten, um überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Demgemäß bestimmt ja auch § 4 Abs 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstande ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.Der Enteignungsanspruch der Wasserrechtsbehörde muß sich gegen eine bestimmte Person richten, um überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Demgemäß bestimmt ja auch Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstande ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001264.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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