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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954 §4 Abs2;Rechtssatz
Der Enteignungsanspruch der Wasserrechtsbehörde muß sich gegen eine bestimmte Person richten, um überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Demgemäß bestimmt ja auch § 4 Abs 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstande ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.Der Enteignungsanspruch der Wasserrechtsbehörde muß sich gegen eine bestimmte Person richten, um überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Demgemäß bestimmt ja auch Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstande ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001264.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018