RS Vwgh 1963/6/20 1264/62

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Veröffentlicht am 20.06.1963
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechtserhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse erforderlichen Verkehrsverbindungen notwendigen Wege (Brücken) auferlegen, nicht aber die Anlage von Wegen (Brücken) für bisher nicht vorhanden gewesene Verkehrsverbindungen.

Schlagworte

Wasserbauten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001264.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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