RS Vwgh 1963/6/20 0225/62

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Veröffentlicht am 20.06.1963
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0494/62 E 20. Juni 1963

Rechtssatz

Wenn in einem Kodizill die Anordnung getroffen wurde, daß eine Nachlaßliegenschaft an eine dritte Person verkauft und ein Teil des Erlöses dem Legatar zufallen soll, so handelt es sich hiebei nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft selbst, sondern um ein Vermächtnis einer noch nicht bestimmten, aber bestimmbaren Geldsumme. Erwirbt in der Folge der Legatar auf Grund einer Vereinbarung mit dem Erben das Eigentum an der Nachlaßliegenschaft, so ist dies kein Erwerb von Todes wegen, sondern ein Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Dieser Erwerbsvorgang unterliegt daher der Grunderwerbsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000225.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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