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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0494/62 E 20. Juni 1963Rechtssatz
Wenn in einem Kodizill die Anordnung getroffen wurde, daß eine Nachlaßliegenschaft an eine dritte Person verkauft und ein Teil des Erlöses dem Legatar zufallen soll, so handelt es sich hiebei nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft selbst, sondern um ein Vermächtnis einer noch nicht bestimmten, aber bestimmbaren Geldsumme. Erwirbt in der Folge der Legatar auf Grund einer Vereinbarung mit dem Erben das Eigentum an der Nachlaßliegenschaft, so ist dies kein Erwerb von Todes wegen, sondern ein Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Dieser Erwerbsvorgang unterliegt daher der Grunderwerbsteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000225.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017