TE Vwgh Erkenntnis 1963/6/20 0225/62

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.1963
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §19 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0494/62 E 20. Juni 1963

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Dipl. Ing. Erika M, in G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 11. Dezember 1961, Zl. GV 21-420/2-III-1961, und der Karla Sch. in K gegen den Bescheid derselben Behörde vom 6. Februar 1962, Zl. GV 21-119/3-V-1962, betreffend Grunderwerbsteuer und Erbschaftssteuer nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Leo Kaltenbäck, und des Vertreters der belangten Behörde Oberfinanzrates Dr. AF, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 5. Dezember 1958 ist in G die Hausbesitzerin und Rentnerin Johanna W. unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Darin war zwar keine Erbeinsetzung, wohl aber waren verschiedene Vermächtnisbestimmungen enthalten. Unter anderem hatte die Erblasserin bestimmt, daß das ihr gehörige Haus in G, Ggasse 12 a samt Garten an Fritz L., der im Hause der Verstorbenen als Untermieter gewohnt hatte, verkauft werden sollte, wobei ein Drittel des Kaufpreises dem Käufer belassen werden und zwei Drittel der Erstbeschwerdeführerin Dipl. Ing. Erika M. und der Zweitbeschwerdeführerin Karla Sch. zufallen sollten. Außerdem sollten die Erstbeschwerdeführerin aus dem Nachlaß eine goldene Armbanduhr (im Verlassenschaftsverfahren S 250,-- geschätzt) und die Zweitbeschwerdeführerin eine Halskette (deren Wert laut Schätzungsgutachten im Verlassenschaftsverfahren mit Null angesetzt worden ist) erhalten. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erklärte sich eine Nichte der Erblasserin, Maria M., auf Grund des Gesetzes und mit der Rechtswohltat des Inventars als Erbin. Am 14. April 1959 schlossen die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Friedrich L. mit ausdrücklicher Zustimmung der gesetzlichen Alleinerbin ein Übereinkommen, demzufolge L. auf den Ankauf des ihm zugedachten Hauses samt Garten verzichtete und sich zugleich damit einverstanden erklärte, daß die zum Nachlass gehörige Liegenschaft der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin je zur Hälfte ins Eigentum übertragen werde. Für diesen Verzicht forderte und erhielt L. von den Beschwerdeführerinnen einen Betrag von S 30.000,--. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde im Verlassenschaftsverfahren vom gerichtlichen Sachverständigen mit S 96.752,40 geschätzt.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Graz schrieb jeder der beiden Beschwerdeführerinnen vom halben Schätzwerte der Liegenschaft (S 48.376,20) Grunderwerbsteuer im Ausmaße von S 3.386,-- der Erstbeschwerdeführerin eine Erbschaftssteuer in Höhe von S 4.636,80 (Bemessungsgrundlage:

halber Wert der Liegenschaft und Wert des goldenen Armbandes im Betrage von S 48.626,20 abzüglich von S 15.000,-- für die Zahlungsverpflichtung gegenüber L. und eines Freibetrages von S 500,--) und der Zweitbeschwerdeführerin eine solche in Höhe von S 4.601,80 (Bemessungsgrundlage dieselbe wie bei der Erstbeschwerdeführerin, nur ohne Wert eines Schmuckstückes) vor.

Die Beschwerdeführerinnen legten gegen diese Abgabenbescheide getrennte, jedoch gleichlautende Berufungen ein, in denen sie ausführen, das Finanzamt hätte bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes davon ausgehen müssen, daß den Rechtsmittelwerbern als Erwerb von Todes wegen nach der Erblasserin je eine Hälfte der Liegenschaft als Vermächtnis zugefallen sei. Mit Rücksicht darauf, daß nach der zutreffenden Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber die halbe Nachlaßliegenschaft die Hauptsache des ihnen zugekommenen Vermächtnisses bilde, sei bei der erbschaftssteuerlichen Behandlung des Erwerbes von Todes wegen vom halben Einheitswerte der Liegenschaft (S 7.200,--) auszugehen gewesen, sodaß sich nach Abzug des an Friedrich L. anteilsmäßig zu zahlenden Betrages kein Vermächtnisreinwert ergebe und damit auch die Pflicht zur Zahlung einer Erbschaftssteuer entfalle, wohl aber eine Erhöhung nach § 8 Abs. 4 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141/1955 (im folgenden kurz mit ErbStG bezeichnet) in Höhe von je S 144 (2 v. H. von S 7.200,--) zu entrichten sei. Aber selbst dann, wenn der an L. zu zahlende Betrag bei der erbschaftssteuerlichen Behandlung der Vermächtnisse keine Abzugspost bildete, wäre die Erbschaftssteuer jeweils von S 7.200,-Die Beschwerdeführerinnen legten gegen diese Abgabenbescheide getrennte, jedoch gleichlautende Berufungen ein, in denen sie ausführen, das Finanzamt hätte bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes davon ausgehen müssen, daß den Rechtsmittelwerbern als Erwerb von Todes wegen nach der Erblasserin je eine Hälfte der Liegenschaft als Vermächtnis zugefallen sei. Mit Rücksicht darauf, daß nach der zutreffenden Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber die halbe Nachlaßliegenschaft die Hauptsache des ihnen zugekommenen Vermächtnisses bilde, sei bei der erbschaftssteuerlichen Behandlung des Erwerbes von Todes wegen vom halben Einheitswerte der Liegenschaft (S 7.200,--) auszugehen gewesen, sodaß sich nach Abzug des an Friedrich L. anteilsmäßig zu zahlenden Betrages kein Vermächtnisreinwert ergebe und damit auch die Pflicht zur Zahlung einer Erbschaftssteuer entfalle, wohl aber eine Erhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, (im folgenden kurz mit ErbStG bezeichnet) in Höhe von je S 144 (2 v. H. von S 7.200,--) zu entrichten sei. Aber selbst dann, wenn der an L. zu zahlende Betrag bei der erbschaftssteuerlichen Behandlung der Vermächtnisse keine Abzugspost bildete, wäre die Erbschaftssteuer jeweils von S 7.200,-

- nach Abzug des Freibetrages, also jeweils von S 6.700,-- in Höhe von 14. v. H. zu berechneten gewesen, was jeweils S 938,-- ergeben würde. Die Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer komme überhaupt nicht in Betracht, da ein Rechtsgeschäft unter Lebenden über die zum Nachlasse gehörige Liegenschaft überhaupt nicht abgeschlossen worden sei.

Mit Einspruchsbescheiden des Finanzamtes vom 24. September 1960 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen begehrten jedoch die Entscheidung der Finanzlandesdirektion und so ergingen in der Folge die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 11. Dezember 1961 (in Sachen der Erstbeschwerdeführerin) und vom 6. Februar 1962 (in Sachen der Zweitbeschwerdeführerin). Dem Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin wurde dahin stattgegeben, daß die Erbschaftssteuervorschreibung von S 4.636,80 auf S 4.480,--

und die Grunderwerbsteuervorschreibung von S 3.386,-- auf S 3.308,-- herabgesetzt wurde. Der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls zum Teile stattgegeben und die dieser Beschwerdeführerin vorgeschriebene Erbschaftssteuer von S 4.601,80 auf S 4.445,-- und die Grunderwerbsteuer ebenfalls von S 3.386,-- auf S 3.308,-- herabgesetzt. Im übrigen wurden die Berufungen abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Rechtsmittelgebühr von S 139 auferlegt. Die belangte Behörde führte in den Begründungen aus, es stehe fest, daß die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung lediglich Vermächtnisse angeordnet, jedoch keinen Erben ernannt habe. Die Erblasserin habe nach dem Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung ausdrücklich bestimmt, daß das ihr gehörige Haus bzw. die ihr gehörige Liegenschaft verkauft werde und daß zwei Drittel des Erlöses den beiden Beschwerdeführerinnen zufallen sollten. Jedenfalls habe die Erblasserin nach ihrem ausdrücklichen Willen die beiden Beschwerdeführerinnen mit bestimmten Geldsummen bedacht und zugleich den Wege angegeben, wie diese Geldsummen beschafft werden sollten. Die Beschwerdeführerinnen könnten also nicht mit Erfolg behaupten, daß ihnen auf Grund des Willens der Erblasserin die halbe Nachlaßliegenschaft im anteiligen Einheitswerte von S 7.200,-

- als Erwerb von Todes wegen zugefallen sei. Zugewendet seien lediglich Geldsummen in Höhe je eines Drittels des Betrages, der beim Verkaufe der Liegenschaft um den Schätzwert erzielt worden wäre. Den erbrechtlichen Tatbestand, soweit er die Beschwerdeführerinnen betreffe, bilde daher, abgesehen vom Erwerbe je eines Schmuckstückes, der Erwerb eines Anspruches auf eine Geldsumme, mithin der Erwerb eines beweglichen Vermögens, und zwar ohne Belastung. Wenn nun weiter die Beschwerdeführerinnen die Nachlaßliegenschaft zur Hälfte zur Abgeltung ihres Geldanspruches und gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von je S 15.000,-- erhalten hätten, so handle es sich dabei um einen Grundstückserwerb auf Grund eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Ein solches Rechtsgeschäft unterliege jedoch nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140/1955 (im folgenden kurz GrEStG bezeichnet) der Grunderwerbsteuer. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der Rechtslage ergebe sich somit nachstehende Steuerberechnung:- als Erwerb von Todes wegen zugefallen sei. Zugewendet seien lediglich Geldsummen in Höhe je eines Drittels des Betrages, der beim Verkaufe der Liegenschaft um den Schätzwert erzielt worden wäre. Den erbrechtlichen Tatbestand, soweit er die Beschwerdeführerinnen betreffe, bilde daher, abgesehen vom Erwerbe je eines Schmuckstückes, der Erwerb eines Anspruches auf eine Geldsumme, mithin der Erwerb eines beweglichen Vermögens, und zwar ohne Belastung. Wenn nun weiter die Beschwerdeführerinnen die Nachlaßliegenschaft zur Hälfte zur Abgeltung ihres Geldanspruches und gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von je S 15.000,-- erhalten hätten, so handle es sich dabei um einen Grundstückserwerb auf Grund eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Ein solches Rechtsgeschäft unterliege jedoch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, (im folgenden kurz GrEStG bezeichnet) der Grunderwerbsteuer. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der Rechtslage ergebe sich somit nachstehende Steuerberechnung:

a)

Erbschaftssteuer:
Schätzwert der Liegenschaft
1/3 Liegenschaftswert
von jeder der Beschwerdeführerinnen
erworben:
Erbschaftssteuer:, Schätzwert der Liegenschaft, 1/3 Liegenschaftswert, von jeder der Beschwerdeführerinnen, erworben:


S
"
, S, "


96.752,40
32.250,80
, 96.752,40, 32.250,80

1.

Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von


"
, "


32.250,80
, 32.250,80

2.

Armbanduhr für die Erstbeschwerdeführerin

"

250,--

Bemessungsgrundlage für die Erstbeschwerdeführerin nach Abzug eines Freibetrages von S 500,--


"
, "


32.000,--
, 32.000,--

Bemessungsgrundlage für die Zweitbeschwerdeführerin nach Abzug des Freibetrages von S 500,--


"
, "


31.750,--
, 31.750,--

daher Erbschaftssteuer für die Erstbeschwerdeführerin

"

4.480,--

für die Zweitbeschwerdeführerin

"

4.445,--

b) Grunderwerbsteuer:
Gegenleistung für den anteiligen Liegenschaftserwerb
b) Grunderwerbsteuer:, Gegenleistung für den anteiligen Liegenschaftserwerb


"
, "


32.250,80
, 32.250,80

zuzüglich Leistung an L.

S

15.000,--

Bemessungsgrundlage

"

47.250,80

Grunderwerbsteuer 7 v. H. für jede der Beschwerdeführerinnen

"

3.308,--

Gegen diese beiden Bescheide der Finanzlandesdirektion richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerinnen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der Gerichtshof hat sodann nach Durchführung der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Verhandlung darüber erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen diese Berufungsentscheidungen, soweit durch sie den Berufungen keine Folge gegeben worden ist. Ferner bekämpft die Erstbeschwerdeführerin die Auferlegung der Verfahrenskosten. Diesen Beschwerdepunkt hat die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshofe dahin ausgeführt, daß ihrer Berufung in der Hauptsache vollinhaltlich stattzugeben gewesen wäre und daß ihr aus diesem Grund auch keine Rechtsmittelgebühren hätten auferlegt werden dürfen. In der Hauptsache werfen die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde vor, dem Kodizill der Erblasserin einen Sinn unterlegt zu haben, der ihm auf keinen Fall entnommen werden könne. Die Behörden hätten, wenn sie Zweifel am Sinne der Worte gehabt hätten, die beteiligten Personen, ihre Anwälte und den Gerichtskommissär vernehmen müssen. Bei der Auslegung von Verträgen dürfe man auch nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes haften, sondern habe die Absicht der Parteien zu erforschen. Noch weniger als bei Verträgen dürfe man bei Erklärungen des letzten Willens am wörtlichen Ausdrucke haften. Bei der Auslegung einer letzten Willenserklärung seien auch mündliche Äußerungen zu beachten. Die Erblasserin habe aber mündlich geäußert, daß sie das Haus den beiden Beschwerdeführerinnen vermache. Die Erblasserin und Fritz L., auf dessen Anregung das Kodizill zurückzuführen sei, seien weder Juristen noch sonst gebildete Menschen gewesen und so sei ihnen naturgemäß der Unterschied zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auftrag nicht geläufig gewesen. Der Wille der Erblasserin sei aber klar in der Richtung zu erkennen, daß nicht die gesetzlichen Erben, sondern die der Erblasserin näher stehenden Beschwerdeführerinnen das Haus - und zwar als Vermächtnis - erhalten sollten. Um auch dem der Erblasserin nahestehenden Fritz L. etwas zuzuwenden, habe die Erblasserin den Vermächtnisnehmerinnen den Auftrag erteilt, das Haus um zwei Drittel des Verkehrswertes an L. zu verkaufen. Es liege also das Vermächtnis einer bestimmten Sache vor und wenn L. die im Kodizill gesetzten Bedingungen nicht habe erfüllen können und auf die Erwerbung des Hauses gegen die Zahlung einer Abstandsumme verzichtet habe, ändere dies nichts daran, daß die Beschwerdeführerinnen von der Erblasserin und nicht von der Erbin eine Liegenschaft erworben haben. Im übrigen wiederholt die Beschwerde die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Die Erblasserin hat eine letztwillige Anordnung hinterlassen, die zwar eine Reihe von Verfügungen, aber keine Erbeinsetzung enthielt. Es handelte sich somit um eine Kodizill (§ 553 ABGB). Mithin trat die gesetzliche Erbfolge ein und eine Nichte des Erblassers hat auch eine bedingte Erbserklärung abgegeben und ihr ist der Nachlaß eingeantwortet worden. Soweit also nicht über Gegenstände des Nachlasses anderweitig verfügt war, hatten ihr die im Nachlasse vorhandenen Gegenstände zuzufallen, darunter auch die Liegenschaft in Graz. Über diese Liegenschaft war im Kodizill nun die Anordnung getroffen worden, daß sie an Franz L. verkauft und ein Teil des Erlöses der einen Beschwerdeführerin, ein weiterer Teil des Erlöses der anderen Beschwerdeführerin zufallen und schließlich der Käufer L. ein Drittel des Kaufpreises behalten sollte. Wer die Liegenschaft verkaufen sollte, war allerdings im Kodizill nicht angegeben. Diese letztwillige Anordnung, deren sprachliche Fassung zweifellos Mängel aufweist, haben nun die Beschwerdeführerinnen und Fritz L. im Verlassenschaftsverfahren einhellig dahin ausgelegt, daß jedem dieser drei Personen ein Drittel des Kauferlöses zufallen sollte - dem L. insofern, als ihm ein Drittel des Kaufpreises erlassen werden sollte. Es handelte sich also, wie auch die belangte Behörde mit Recht ausgeführt hat, nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft selbst, sondern um ein Vermächtnis je einer noch nicht bestimmten, aber bestimmbaren Geldsumme an jeden der drei Vermächtnisnehmer, wobei der Weg, wie diese Geldsumme ermittelt und wie sie beschaffen werden sollte, im Kodizill vorgezeichnet war. Mit Recht ist daher die belangte Behörde bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes der Vermächtnisse der Beschwerdeführerinnen von dem im Abhandlungsverfahren durch Sachverständige festgestellten Verkehrswerte der Liegenschaft ausgegangen, denn Gegenstand des Erwerbes der beiden Beschwerdeführerinnen war ja nicht eine Liegenschaft oder ein Anteil an einer solchen, sondern waren zwei Drittel des bei der Veräußerung der Liegenschaft zu erzielenden Geldbetrages. Daß der Veräußerungspreis sich grundsätzlich nach dem Verkehrswerte der Liegenschaft richten sollte, konnte die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage mangels anderweitiger Anordnungen der Erblasserin annehmen, zumal ja ein Drittel des zu erzielenden Kaufpreises dem Fritz L. ohnehin durch das Kodizill erlassen war. Nur bei demjenigen aber, der die Liegenschaft unmittelbar von Todes wegen (durch Erbschaft oder Vermächtnis) oder durch Schenkung erwirbt, kann gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrunde gelegt werden. Im übrigen richtet sich die Bewertung der Sachen, die Gegenstand eines Erwerbes von Todes wegen sind, gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG nach dem 1. Teil des Bewertungsgesetzes und nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Kapitalforderungen, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, mit ihrem Nennwerte zu bewerten.Die Erblasserin hat eine letztwillige Anordnung hinterlassen, die zwar eine Reihe von Verfügungen, aber keine Erbeinsetzung enthielt. Es handelte sich somit um eine Kodizill (Paragraph 553, ABGB). Mithin trat die gesetzliche Erbfolge ein und eine Nichte des Erblassers hat auch eine bedingte Erbserklärung abgegeben und ihr ist der Nachlaß eingeantwortet worden. Soweit also nicht über Gegenstände des Nachlasses anderweitig verfügt war, hatten ihr die im Nachlasse vorhandenen Gegenstände zuzufallen, darunter auch die Liegenschaft in Graz. Über diese Liegenschaft war im Kodizill nun die Anordnung getroffen worden, daß sie an Franz L. verkauft und ein Teil des Erlöses der einen Beschwerdeführerin, ein weiterer Teil des Erlöses der anderen Beschwerdeführerin zufallen und schließlich der Käufer L. ein Drittel des Kaufpreises behalten sollte. Wer die Liegenschaft verkaufen sollte, war allerdings im Kodizill nicht angegeben. Diese letztwillige Anordnung, deren sprachliche Fassung zweifellos Mängel aufweist, haben nun die Beschwerdeführerinnen und Fritz L. im Verlassenschaftsverfahren einhellig dahin ausgelegt, daß jedem dieser drei Personen ein Drittel des Kauferlöses zufallen sollte - dem L. insofern, als ihm ein Drittel des Kaufpreises erlassen werden sollte. Es handelte sich also, wie auch die belangte Behörde mit Recht ausgeführt hat, nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft selbst, sondern um ein Vermächtnis je einer noch nicht bestimmten, aber bestimmbaren Geldsumme an jeden der drei Vermächtnisnehmer, wobei der Weg, wie diese Geldsumme ermittelt und wie sie beschaffen werden sollte, im Kodizill vorgezeichnet war. Mit Recht ist daher die belangte Behörde bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes der Vermächtnisse der Beschwerdeführerinnen von dem im Abhandlungsverfahren durch Sachverständige festgestellten Verkehrswerte der Liegenschaft ausgegangen, denn Gegenstand des Erwerbes der beiden Beschwerdeführerinnen war ja nicht eine Liegenschaft oder ein Anteil an einer solchen, sondern waren zwei Drittel des bei der Veräußerung der Liegenschaft zu erzielenden Geldbetrages. Daß der Veräußerungspreis sich grundsätzlich nach dem Verkehrswerte der Liegenschaft richten sollte, konnte die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage mangels anderweitiger Anordnungen der Erblasserin annehmen, zumal ja ein Drittel des zu erzielenden Kaufpreises dem Fritz L. ohnehin durch das Kodizill erlassen war. Nur bei demjenigen aber, der die Liegenschaft unmittelbar von Todes wegen (durch Erbschaft oder Vermächtnis) oder durch Schenkung erwirbt, kann gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ErbStG der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrunde gelegt werden. Im übrigen richtet sich die Bewertung der Sachen, die Gegenstand eines Erwerbes von Todes wegen sind, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ErbStG nach dem 1. Teil des Bewertungsgesetzes und nach Paragraph 14, Absatz eins, dieses Gesetzes sind Kapitalforderungen, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, mit ihrem Nennwerte zu bewerten.

Nun haben allerdings die beiden Beschwerdeführerinnen im Endergebnisse das Eigentum an der Nachlaßliegenschaft erworben. Dieser Erwerb gründete sich aber nicht auf das Kondizill und auch nicht auf die gesetzliche Erbfolge, denn die Beschwerdeführerinnen haben selbst nicht die Erbschaft kraft Gesetzes in Anspruch genommen. Vielmehr war zu diesem Erwerb eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit der Person erforderlich, die nach dem Tode der Erblasserin allein über die Nachlaßliegenschaft verfügen konnte. Dies war die Erbin, die auch vor der Einantwortung des Nachlasses mit Genehmigung des Nachlaßgerichtes die Liegenschaft veräußern konnte. Nur die Erbin hätte - vor der Einantwortung allerding nur mit abhandlungsbehördlicher Genehmigung - die von der Erblasserin angeordnete Veräußerung an Fritz L. bewirken können. Eine solche Vereinbarung mit der Erbin wurde nun am 14. April 1959 abgeschlossen. Nach dem rechtlich allerdings nicht einwandfreien Wortlaute der betreffenden Niederschrift des Gerichtsabgeordneten handelt es sich freilich um eine Einigung zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und Fritz L., der jedoch gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine zur Erwerbung des Eigentums der Beschwerdeführerinnen an der Liegenschaft taugliche rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, weil er ja über die Liegenschaft selbst nicht verfügungsberechtigt war. Seine Mitwirkung war nur erforderlich, weil ihm letztwillig ein Anspruch auf käufliche Erwerbung der Liegenschaft eingeräumt war und er sich kraft letztwilliger Verfügung ein Drittel des Kaufpreises hätte behalten können. Jedenfalls hat aber die gesetzliche Alleinerbin dieser Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt und so liegt in dieser vom Abhandlungsgericht allerdings nicht rechtsförmlich genehmigten "Zustimmung" in Wirklichkeit die zur Erwerbung des Eigentums durch die Beschwerdeführerinnen geeignete rechtsgeschäftliche Erklärung der Erbin, die jedenfalls vom Zeitpunkte der Einantwortung der Verlassenschaft an voll wirksam war. Durch diese Erklärung haben also die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Erbin einen Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft erlangt. Ein solches Rechtsgeschäft unterliegt aber gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Mit Recht hat die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen also auch Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Da es sich bei diesem Erwerbe der Beschwerdeführerinnen weder um einen Erwerb von Todes wegen noch um Schenkungen unter Lebenden handelte, kam dafür auch die nur für solche Erwerbungen vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Z. 2 GrEStG nicht in Betracht.Nun haben allerdings die beiden Beschwerdeführerinnen im Endergebnisse das Eigentum an der Nachlaßliegenschaft erworben. Dieser Erwerb gründete sich aber nicht auf das Kondizill und auch nicht auf die gesetzliche Erbfolge, denn die Beschwerdeführerinnen haben selbst nicht die Erbschaft kraft Gesetzes in Anspruch genommen. Vielmehr war zu diesem Erwerb eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit der Person erforderlich, die nach dem Tode der Erblasserin allein über die Nachlaßliegenschaft verfügen konnte. Dies war die Erbin, die auch vor der Einantwortung des Nachlasses mit Genehmigung des Nachlaßgerichtes die Liegenschaft veräußern konnte. Nur die Erbin hätte - vor der Einantwortung allerding nur mit abhandlungsbehördlicher Genehmigung - die von der Erblasserin angeordnete Veräußerung an Fritz L. bewirken können. Eine solche Vereinbarung mit der Erbin wurde nun am 14. April 1959 abgeschlossen. Nach dem rechtlich allerdings nicht einwandfreien Wortlaute der betreffenden Niederschrift des Gerichtsabgeordneten handelt es sich freilich um eine Einigung zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen und Fritz L., der jedoch gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine zur Erwerbung des Eigentums der Beschwerdeführerinnen an der Liegenschaft taugliche rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, weil er ja über die Liegenschaft selbst nicht verfügungsberechtigt war. Seine Mitwirkung war nur erforderlich, weil ihm letztwillig ein Anspruch auf käufliche Erwerbung der Liegenschaft eingeräumt war und er sich kraft letztwilliger Verfügung ein Drittel des Kaufpreises hätte behalten können. Jedenfalls hat aber die gesetzliche Alleinerbin dieser Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt und so liegt in dieser vom Abhandlungsgericht allerdings nicht rechtsförmlich genehmigten "Zustimmung" in Wirklichkeit die zur Erwerbung des Eigentums durch die Beschwerdeführerinnen geeignete rechtsgeschäftliche Erklärung der Erbin, die jedenfalls vom Zeitpunkte der Einantwortung der Verlassenschaft an voll wirksam war. Durch diese Erklärung haben also die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Erbin einen Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft erlangt. Ein solches Rechtsgeschäft unterliegt aber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG der Grunderwerbsteuer. Mit Recht hat die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen also auch Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Da es sich bei diesem Erwerbe der Beschwerdeführerinnen weder um einen Erwerb von Todes wegen noch um Schenkungen unter Lebenden handelte, kam dafür auch die nur für solche Erwerbungen vorgesehene Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG nicht in Betracht.

Wenn auch die Beschwerdeführerinnen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht besonders bekämpft haben, sei doch darauf hingewiesen, daß die Grunderwerbsteuer im vorliegenden Falle gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG vom Werte der Gegenleistung zu bemessen war. Gegenleistung war aber, da die Liegenschaft an Erfüllung statt zur Abgeltung der Vermächtnisse der Beschwerdeführerinnen hingegeben wurde, gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 GrEStG der Wert der Vermächtnisansprüche, also bei jeder der beiden Beschwerdeführerinnen je ein Drittel des zu erzielenden Kaufpreises. Diese Gegenleistung hat die belangte Behörde auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Schätzung der Liegenschaft richtig ermittelt. Der Gegenleistung sind aber gemäß § 11 Abs. 3 Z. 1 GrEStG ferner jene Leistungen hinzuzurechnen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Verkäufer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf die Erwerbung des Grundstückes verzichten. Daher mußte bei jeder der beiden Beschwerdeführerinnen auch der entsprechende Teil der Abfindungszahlung, die sie an Fritz L. leisten mußte, um ihn zum Verzicht auf die käufliche Erwerbung des Grundstückes zu veranlassen, der Bemessungsgrundlage hinzugeschlagen werden. Der angefochtene Bescheid läßt somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Da die belangte Behörde die Berufungen somit zu Recht - mit einer nur ganz geringfügigen rechnerischen Berichtigung der erstinstanzlichen Bemessung - abgewiesen hat, erweist sich auch die Auferlegung der Rechtsmittelgebühr nicht als rechtswidrig (§ 55 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949). Eine Rechtsmittelgebühr wurde überdies nur der Erstbeschwerdeführerin, nicht auch der Zweitbeschwerdeführerin auferlegt. Die vorliegenden Beschwerden mußten somit als unbegründet abgewiesen werden.Wenn auch die Beschwerdeführerinnen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht besonders bekämpft haben, sei doch darauf hingewiesen, daß die Grunderwerbsteuer im vorliegenden Falle gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG vom Werte der Gegenleistung zu bemessen war. Gegenleistung war aber, da die Liegenschaft an Erfüllung statt zur Abgeltung der Vermächtnisse der Beschwerdeführerinnen hingegeben wurde, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG der Wert der Vermächtnisansprüche, also bei jeder der beiden Beschwerdeführerinnen je ein Drittel des zu erzielenden Kaufpreises. Diese Gegenleistung hat die belangte Behörde auf Grund der im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Schätzung der Liegenschaft richtig ermittelt. Der Gegenleistung sind aber gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG ferner jene Leistungen hinzuzurechnen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Verkäufer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf die Erwerbung des Grundstückes verzichten. Daher mußte bei jeder der beiden Beschwerdeführerinnen auch der entsprechende Teil der Abfindungszahlung, die sie an Fritz L. leisten mußte, um ihn zum Verzicht auf die käufliche Erwerbung des Grundstückes zu veranlassen, der Bemessungsgrundlage hinzugeschlagen werden. Der angefochtene Bescheid läßt somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Da die belangte Behörde die Berufungen somit zu Recht - mit einer nur ganz geringfügigen rechnerischen Berichtigung der erstinstanzlichen Bemessung - abgewiesen hat, erweist sich auch die Auferlegung der Rechtsmittelgebühr nicht als rechtswidrig (Paragraph 55, des Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,). Eine Rechtsmittelgebühr wurde überdies nur der Erstbeschwerdeführerin, nicht auch der Zweitbeschwerdeführerin auferlegt. Die vorliegenden Beschwerden mußten somit als unbegründet abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die gesamte Steuerleistung sämtlicher an dem Erbfalle beteiligter Personen geringer gewesen wäre, wenn den beiden Beschwerdeführerinnen und Fritz L. unmittelbar je ein Drittelanteil an der Nachlaßliegenschaft vermacht worden wäre. Er vermag aber die Auslegung, die die belangte Behörde den Bestimmungen der letztwilligen Anordnung der Erblasserin hat zuteil werden lassen und die sich mit der Auslegung durch die Erbin, die Beschwerdeführerinnen und das Abhandlungsgericht im Verlassenschaftsverfahren deckt, nicht für unrichtig zu erachten. Auf die erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Erblasserin habe bei Lebzeiten geäußert, daß sie die streitige Liegenschaft den beiden Beschwerdeführerinnen vermache, konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 nicht eingehen. Sie war als unzulässige Neuerung zu übergehen.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die gesamte Steuerleistung sämtlicher an dem Erbfalle beteiligter Personen geringer gewesen wäre, wenn den beiden Beschwerdeführerinnen und Fritz L. unmittelbar je ein Drittelanteil an der Nachlaßliegenschaft vermacht worden wäre. Er vermag aber die Auslegung, die die belangte Behörde den Bestimmungen der letztwilligen Anordnung der Erblasserin hat zuteil werden lassen und die sich mit der Auslegung durch die Erbin, die Beschwerdeführerinnen und das Abhandlungsgericht im Verlassenschaftsverfahren deckt, nicht für unrichtig zu erachten. Auf die erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Erblasserin habe bei Lebzeiten geäußert, daß sie die streitige Liegenschaft den beiden Beschwerdeführerinnen vermache, konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 nicht eingehen. Sie war als unzulässige Neuerung zu übergehen.

Wien, am 20. Juni 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000225.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten